Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.06.1990 – 5 StR 241/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 241/90 Sf
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
geboren am EEE 1945 ir SCEEEEEEEEED- oa,
zur Zeit in Haft,
wegen Nötigung u.a.
an 57
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1990 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 1989
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle I 7 der Urteilsgründe nicht der räuberischen Erpressung, sondern der Nö-
tigung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-
gehoben. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung
im übrigen - wegen räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung in vier Fällen und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Es hat eine Pistole und Munition ein-
-3- 57
gezogen. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen ist sie im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß
der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung im Falle
I 7 der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht stand hält. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen Gläubiger TB mit Gewalt dazu gebracht, auf eine Forderung von 25.000,-- DM endgültig zu verzichten. Dadurch ist dem Gläubiger aber kein Vermögensnachteil entstanden, weil der ihm zustehende Geldbetrag "unter Umständen ohnehin nicht mehr ... einzutreiben gewesen wäre" (UA S. 20).
Dem ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen,
daß die Forderung wertlos war. Der Angeklagte ist deshalb in diesem Falle nicht der Erpressung, sondern der Nötigung schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind und auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte auf einen rechtlichen Hinweis anders, als geschehen, hätte
verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der
wegen räuberischen Erpressung festgesetzten Einsatzstrafe.
h 57
Mit dieser sind auch die sonstigen Einzelstrafen, die möglicherweise durch die Höhe der Einzelstrafe beeinflußt sind, und die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Einziehungsanordnung ist von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und kann deshalb bestehenbleiben.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Juni 1990 ist
berücksichtigt worden.
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