Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.06.1990 – 4 StR 250/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Dr. med. Abdul Latif L ER zus Te - ED, geboren am EEE 1935 in KB (Afghanistan),
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-
rin am 26. Juni 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel verfolgt lediglich das Ziel, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO).
Für den Wiedereinsetzungsamtrag hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils ist der Senat nicht zuständig (Schikora/Schimansky in KK-StPO 2. Auflage S 464
Rdn. 13).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz