Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 26.06.1990 – 4 StR 250/90

4. Strafsenat

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Abschrift

\

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Dr. med. Abdul Latif L ER zus Te - ED, geboren am EEE 1935 in KB (Afghanistan),

wegen versuchter Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-

rin am 26. Juni 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel verfolgt lediglich das Ziel, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO).

Für den Wiedereinsetzungsamtrag hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils ist der Senat nicht zuständig (Schikora/Schimansky in KK-StPO 2. Auflage S 464

Rdn. 13).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz