Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.06.1990 – 1 StR 303/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AD
BUNDESGERICHTSHOF
26. 6:70
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Andrzey H m zus Hm, seboren am EEE 1571 in ze (Polen).
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
wıIl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu II auf dessen Antrag - am 26. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Februar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,
zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit 18 1/2jährigen Angeklagten rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Die Jugendkammer hat im Zusammenhang mit der Darstellung der Persönlichkeit des Angeklagten bestimmte Vorkommnisse aus dessen Werdegang hervorgehoben und dazu ausgeführt, daß die "altersgemäße Entwicklung des Angeklagten (durch den Tod der Eltern nicht) verzögert wurde" (UA S. 24) und die Erledigung der für seine Ausreise nach Deutschland erforderlichen
Formalitäten "ein Anzeichen altersgemäßer Selbständigkeit ist" (UA S. 25). Diese Formulierungen lassen besorgen, daß sich die Jugendkammer bei der Frage, ob auf den Angeklagten Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen. Es kommt nicht allein darauf an, ob der Heranwachsende in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist oder ob er sich altersgemäß entwickelt hat, sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt, um einen Menschen also, in dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118; 36, 37, 40). Zu der Frage, ob die Entwicklung des Angeklagten im wesentlichen abgeschlossen war, hat sich die Jugendkammer nicht geäußert. Im Hinblick auf diese Frage besagt die Tatsache, daß der Angeklagte "mit einiger Energie und Ausdauer seine Karriere als Amateurboxer betrieben" (UA S. 24) oder seit seinem 16. Lebensjahr eine feste Freundin hatte (UA S. 25), wenig. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte sich zum Verlassen seines Heimatlandes Polen entschlossen hat, besitzt in bezug auf die hier bedeutsame Frage keinen Aussagewert, da der Angeklagte insoweit einem Zug vieler tausender mittelund osteuropäischer Flüchtlinge gefolgt ist. Dagegen hätte die Jugendkammer den Umstand mit in ihre Überlegungen einbeziehen müssen, daß sich der Angeklagte nach seiner Einreise nach Deutschland in einer Situation weitgehender
sozialer Entwurzelung befand.
Die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenen-
recht muß daher insgesamt neu geprüft werden.
Die weitergehende Revision hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Maul j Kuhn Granderath
v. Gerlach Brüning