Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 26.06.1990 – 1 StR 281/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 7° IM NAMEN DES VOLKES

76.06.70

in der Strafsache

gegen

Maria Elisabeth P (use , geborene DB @: seschiedene SW, aus DEE (Schweiz), geboren am

GEEEEBB 1555 in vw,

wegen Mordes u.a.

wIII

00

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat. in der Sitzung vom 26. Juni 1990, an der teilgenommen habenz

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Gb aus rege

als Verteidigerin,

die Nebenkläger,

Rechtsanwalt 3 aus sn

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

100

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Dezember 1989 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen nötwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

l. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) verurteilt. Nach den Feststellungen entführte die Angeklagte ein dreijähriges Kind vwermögender Eltern, um durch Erpressung zu Geld zu kommen. Dabei mißhandelte sie das Kind und tötete es später, damit sie nicht als Täterin der Entführung und Mißhandlung entdeckt werde. Die auf die Sachrüge und zwei Verfahrensrügen gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.

I.

Die Aufklärungsrügen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten greifen nicht durch.

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1. Das Landgericht war nicht gedrängt, den Psychiater Dr. Hg als sachverständigen Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Der Verteidiger der Angeklagten hatte in ihrer Anwesenheit in der Hauptverhandlung erklärt, die Angeklagte "sei gar nicht bei Dr. HB gewesen". Von diesem konnte daher aus der Sicht des Landgerichts eite sachdienliche Aussage zur psychischen Verfassung der Angeklagten nicht erwartet werden (vgl. BGH NStZ 1985, 324 £.).

2. Unbegründet ist die weitere Aufklärungsrüge, es hätte zusätzlich zu den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eines Psychiaters und einer Psychologin ein gynäkologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen, weil die Angeklagte erst wenige Wochen vor der Tat ein Kind geboren habe.

a) In der Hauptverhandlung hätte ein solcher Antrag nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden können. Die Aufklärungsrüge eröffnet demgegenüber grundgätzlich nicht mehr Möglichkeiten. Ganz ungewöhnliche (nahezu einmalige) Umstände, die ganz spezielle wissenschaftliche Erfahrungen oder eine ganz außergewöhnliche Sachkunde verlangen und ausnahmsweise zu weiterer Begutachtung nötigen könnten (vgl. BGHSt 23, 176; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 32), liegen hier nicht vor.

Die Gutachten der beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen wurden erstattet, nachdem die Angeklagte sechs Wochen zur Beobachtung untergebracht war (s § 1 StPO). Der erfahrene psychiatrische Sachverständige, Leiter

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der forensischen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses, hatte die Unterlagen über die zur Tatzeit 25 Tage zurückliegende Niederkunft der Angeklagten beigezogen. Er konnte seinem Gutachten zahlreiche Zeugenaußssagen über das Verhalten der Angeklagten "rund um die Geburt" sowie vor und nach der Tat zugrundelegen. Er hat die von der Revision in den Raum gestellte "Wochenbettpsychose" nicht diagnostiziert, obwohl er - insoweit ist dem Revisiopsgericht durch die Verfahrensrüge der Akteninhalt zugänglich - die Beweismittel im Hinblick auf eine "Gestationspsychose" besonders sorgfältig überprüft hatte.

Entgegen dem Revisionsvortrag bedurfte es für diese Beurteilung nicht ganz spezieller gynäkologisqdh-psychiatrischer Erfahrungen. Der Sachverständige ist ausgebildeter Arzt und Psychiater. Die Wochenbettpsychose ist kein extremes Phänomen, das nur im gynäkologischen Bereich diskutiert wird und deren Erkennen und Beurteilen nur wenigen Spezialisten selbst unter den Fachleuten möglich wäre. Nahezu jedes Standardwerk der forensischen Psychiatrie befaßt sich mit den sogenannten "Generationsvorgängen" der Frau, darunter der Wochenbettpsychose, oder weist auf diese Fragen wenigstens hin (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 172 ff.; Langelüddeke aa0 3. Aufl. S. 329 ff.; Rasch, Forensische Psychiatrie 1986 S. 131; Handwörterbuch der Rechtsmedizin für Sachvergdtändige und Juristen, Bd. II S. 425 f.). Das gleiche gilt für die allgemeine Psychiatrie (Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie 15. Aufl. S. 137, 482; Jaspers, Allgemeine Psychopathologie 6. Aufl. S. 527; Huber, Psychiatrie 3. Aufl. 8. 72 £.; Weitprecht, Psychiatrie 1963 S. 294). Die Erscheinung der Wochenbettpsychose gehört damit zum Grundwissen des .SsyCchiatrischen Sachverständigen.

b) Weder die Revision noch die Urteilsgründe zeigen Störungen oder Symptome auf, die dazu drängten, eine solche krankhafte seelische Störung zusätzlich zy untersuchen. Die mit der Rüge vorgetragenen "besonderen Umstände" - Aufsuchen eines Krankenhauses wegen plötzlicher Schwangerschaftsbeschwerden während einer Autofahrt fünf Wodhen vor der Entbindung, Untersuchung und Entlassung am fdlgenden Tag; Mittelschmerz bei Eisprung ein Jahr nach der Tat - unterstreichen eher die Annahme der Angeklagten und des psychiatrischen Sachverständigen, Schwangerschaft und Geburt seien komplikationslos verlaufen. Symptome einer Wochenbettpsychose, wie sie in der Literatur beschrieben sind (vgl. Kyank/Schwarz/Frenzel, Geburtshilfe 1987 $. 354 f.), wurden bezüglich der Angeklagten nicht berichtet. Auch angesichts ihres Verhaltens in den Tagen und Stunden vor, und nach der Tat lag die Annahme einer Wochenbettpsychase und ein solcher Einfluß auf die Tat fern.

II.

Die allgemein erhobene Sachrüge zeigt keinen Rechts-

fehler auf.

1. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen mit der Möglichkeit einer Wochenbettpsychose nicht auseinandergesetzt. Darin liegt hier kein durchgreifender Rechtsfehler. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit allen denkbaren Umständen und Möglichkeiten ausdrücklich auseinanderzusetzen (selbst wenn diese Gegenstand der Hauptverhandlung waren). Nur die Darstellung des für die Entscheidung Wesentlichen kann verlangt werden (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl.

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§ 267 Rdn. 13). Da die genannte Psychose keineswegs nahe lag, genügte in diesem Zusammenhang das vom Landgericht mitgeteilte, auf Sachverständigengutachten gestüfzte Ergebnis, es hätten keine Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung vorgelegen.

2. Der Senat teilt nicht die Bedenken deg Generalbundesanwalts, die Schwurgerichtskammer habe die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf der Basis des Merkmals einer schweren anderen seelischen Abartigkeit verkannt.

Zu der immer wieder - und auch hier - gebrauchten Wendung, die Persönlichkeitsstörung habe keinen *Krankheitswert", betont der Bundesgerichtshof zwar in sfändiger Rechtsprechung, daß das in den SS 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit s@alche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 78). Es kommt daher nicht darauf an, ob die bei einem Angeklagten festgestellte Persönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn als krank zu bezeichnen. Zulässig und veranlaßt ist dagegen, die Gewichtigkeit der Störung zu charakterisieren und sie insoweit in ihrem Schweregrad an einer krankhaften seelisqhen Störung zu messen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 - bei Holtz MDR 1979, 105; BGHSt 34, 22, 25). Nach den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu besorgen, es habe etwas anderes ausdrücken wollen. Denn es verneint erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf der Basis des Merkmals der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" mit dem Hinweis auf den fehlenden "Krankheitswert", weil die rersönlichkeitsstörungen "insbesondere einer Bsychose nicht gleichgesetzt werden (können) oder ihr nahekommen".

3. Das Landgericht hatte in einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat einschließt, zu beurteilen, ob die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten deren Henmungsvermögen bei der Tat erheblich vermindert hat (BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 4, 9).

a) Der Senat teilt nicht die Meinung des Generalbundesanwalts, das Motiv der Angeklagten für dig Entführung - mit dem die Frage der Schuldfähigkeit eng zusammenhängt - sei unklar. Unter Berücksichtigung der persönlichen Besonderheiten hat das Landgericht das Tatmotiv eingehend erörtert. Angesichts der festgestellten Umstände war der Schluß auf Erpressungsabsicht jedenfalls möglich (hier sogar naheliegend): Bei hohen Schulden und ohne Einkommen befand sich die Angeklagte infolge ihrer hochstaplerigchen Versprechungen gegenüber dem Lebensgefährten in giner ausweglosen Situation. "Sie war der Meinung, daß nur durch viel Geld eine Änderung der Verhältnisse zu ihren Gunsten möglich sei."

b) Das Landgericht hat die Frage der Hemmungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Tötungsentschluß und dessen Durchführung nicht erörtert. Das führt hier niqht zur Aufhebung des Urteils. Das in den Urteilsgründen beschriebene Verhalten der Angeklagten kurz vor und nach der Tat (möglicherweise sogar zwischen Entführung und Tötung, deren Zeitpunkt nicht genau feststeht) gab sicher keinen Anhaltspunkt für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit bei der Tötung. Die Angeklagte hat sich zur Säche nicht geäußert. Danach war der Tatrichter nicht verpflichtet, ohne weitere Anhaltspunkte Tatabläufe zu unterstellen, die für

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sich die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begründen könnten (vgl. BGH NStZ 1983, 133 £f.; Hürxthal aao § 261 Rdn. 28, 56).

Selbst bei Unterstellung in Betracht konmender Tatabläufe hätte die Schwurgerichtskammer jedach berücksichtigen müssen, daß bei der Tötung eines Kindes besonders hohe Anforderungen an das Hemmungsvarmögen des Täters zu stellen sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 m.w.Nachw.). Das gleiche gilt zusätzlich für die Beherrschung etwaiger auf den Täter eindringender Antriebe, wenn er - wie hier - selbst schuldhaft die Situation herbeigeführt hat, aus der sich vorhersehbar weitere Schwierigkeiten ergeben. Die Angeklagte könnte sich deshalb nicht

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zur Schuldminderung darauf berufen, sie sei mit der Steuerung des Geschehens nach der Entführung überfordert gewesen

(vgl. BGHSt 35, 143, 144 f.).

Maul Kuhn

RiBGH Dr. v. Gerlach ist in Urlaub und kann

daher nicht unterschreiben.

Maul Brüning

Granderath