Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.06.1990 – 4 StR 243/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 243/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Efendi AD aus vB. senoren am 19653 in TB (Türkei),

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

wıIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-

zusetzen.

II. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszu-

setzen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründet.

2. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkann-

ten Gesamtstrafe zur Bewährung versagt hat.

In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es hierzu lediglich, die Kammer habe "aufgrund des dargestellten Sachverhaltes weder besondere Umstände in den Taten noch in der Persönlichkeit dieses Angeklagten feststellen können, die eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hätten rechtfertigen können" (UA 29). Diese Begründung läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer die nach S 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfassend vorgenommen und dabei den richtigen Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung nicht als unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht als zuwiderlaufend erscheinen lassen (ständ. Rechtspr.; BGHR StGB S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Vielmehr erschöpft sich die Begründung lediglich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts dieser Vorschrift. Dies ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung zwingt (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 2 Gesamtwür-

digung, unzureichende 6).

Hier bestand zu einer umfassenden Gesamtwürdigung in den Urteilsgründen auch schon deshalb Anlaß, weil die Strafkammer Umstände festgestellt hat, die für eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse des zur Zeit der Taten gerade erst 21 Jahre alten Angeklagten sprechen. Danach ist der Angeklagte seit 1984 verheiratet. Er hat drei Kinder und ist seit 1980 ununterbrochen bei derselben Firma beschäftigt (UA 5). Ferner hat die Strafkammer dem Angeklagten zugute gehalten, daß er bis auf die - nunmehr mehr als fünf Jahre zurückliegenden - Taten ein straffreies Leben geführt hat (UA 28). Die Strafkammer hat zwar die Frage einer günstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht ausdrücklich erörtert. Die festgestellten Umstände zur Persönlichkeit des Angeklagten legen eine solche günstige Prognose aber nahe. Hätte die Strafkammer dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose ausdrücklich gestellt, so wäre sie bei Prüfung des Vorliegens "besonderer Umstände" (S 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen (BGH, Beschluß vom 21. Mai 1990 - 3 StR 97/90 -). Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung kann die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nicht nur für die Sozial-

prognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildern-

de Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGHR StGB S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1).

Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz