Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.06.1990 – 3 StR 13/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
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in der Strafsache
gegen
Rolf Günter G EEEEEB aus KEER, dort geboren am @. EEE 1954,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. September 1989 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Einziehung der Pistolentasche und des Reserve-
magazins entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Allerdings muß die Einziehung der Pistolentasche und des Reservemagazins entfallen. Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, daß insoweit die Voraussetzungen des § 56 WaffenG nicht vorliegen. Denn Pistolentasche und Reservemagazin sind weder zur Vorbereitung oder Begehung des abgeurteilten unerlaubten Munitionserwerbs gebraucht oder bestimmt gewesen noch beziehen sie sich darauf (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76, insoweit in BGHSt 27, 135 nicht abgedruckt). Die unerlaubt erworbene Munition Kal. 9 mm paßt nicht in das
sichergestellte Reservemagazin. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil
ergeben.
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