Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 13.06.1990 – 2 StR 57/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 57/90 26 BESCHLUSS fm in der Strafsache
gegen
Juan Ro Emm - 7 u „aus FE ae HE, Jeboren am BD. EB 1935 in Pa An (Spain) ,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen. .
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat entgegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, im Sommer 1986 und 9. September 1988 in seiner Wohnung an seiner Tochter Luisa
sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung die Vernehmung des Onkels des Tatopfers als Zeugen zum Beweis dafür benannt, daß dieser sich am’9. September 1988 zur Tatzeit in der Wohnung aufgehalten, jedoch nicht gehört habe, daß die Zeugin geheult und geschrieen habe.
In einer Vorbemerkung zu diesem Beweisamtrag wies der Verteidiger darauf hin, die Zeugin habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, während der unsittlichen Berührungen durch den Angeklagten sei ihr Onkel im Wohnzimmer gewesen; sie habe geheult und geschrieen. Demgegenüber habe sie bei einer späteren richterlichen Vernehmung angegeben, ihr Onkel habe sich während der Tat im Keller aufgehalten. Der Angeklagte habe sie losgelassen, als er ihren Onkel habe kommen hören. Daß sie geschrieen und geheult habe, habe die Zeugin bei dieser richterlichen Vernehmung nicht mehr bekundet.
Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen zugunsten des Angeklagten so behandelt werden könnten, als seien sie wahr.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten hat. Im Urteil wird dieser Vorgang wie folgt festgestellt (UA S. 4, 5):
"Am Freitag, dem 9.9.1988, hielt sich der Angeklagte gegen 10 Uhr morgens mit Luisa alleine in der Wohnung auf. Ein Bruder des Angeklagten, der mit in der Wohnung lebte, war im Keller beschäftigt... Der Angeklagte faßte nun über ihrer Kleidung mit einer Hand an Luisas Brust und mit der anderen an ihre Scheide. Luisa versuchte nach rechts wegzukommen, der Angeklagte zog sie nach links in Richtung des Bettes zurück. Als er seinen Bruder kommen’ hörte, ließ er von Luisa ab und verließ die Wohnung zur Arbeit."
Damit hat das Landgericht die volle Tragweite der Be-
weisbehauptung nicht erfaßt. Beweisamträge sind nach ihrem
Sinn und Zweck auszulegen. Dazu sind die übrigen Erklärungen
des
die
Antragstellers heranzuziehen.
Aus der Vorbemerkung zum Beweisamtrag ergab sich, daß
Beweisbehauptung nur dahin verstanden werden konnte, daß
sich der Onkel zu der näher bezeichneten Tatzeit in der Woh-
nung selbst aufhielt, also nicht etwa im Keller war und von
dort erst während des Geschehens zurückkehrte.
Hätte die Strafkammer diese Beweisbehauptung ihren Fest-
stellungen zugrundegelegt, hätte sie den Widerspruch aufklä-
ren ben die
der
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des
müssen, der darin lag, daß entgegen ihren früheren Anganach den jetzigen Bekundungen der Zeugin der Angeklagte weitere Tatausführung deswegen aufgab, weil er hörte, daß
Zeuge aus dem Keller in die Wohnung zurückkehrte.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer zu eianderen Beurteilung der Schuldfrage gelangt wäre, wenn hätte nicht ausschließen können, daß der Zeuge während
Vorfalls sich ununterbrochen in der Wohnung aufhielt.
Der Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils
insgesamt. Er betrifft zwar nur die Verurteilung wegen des
Vorfalls vom 9. September 1988, berührt aber zugleich die Glaubwürdigkeit der Zeugin insgesamt und damit auch die Ver-
urteilung wegen der weiteren Tat.
Herdegen Niemöller Gollwitzer Detter Schäfer