Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 1 StR 279/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

ı StR 279/90 BESCHLUSS T?.6.T0

in der Strafsache

gegen

Günther Hg au ib m geboren am EB 572 in 1 unänien),

wegen Mordes u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 1. Februar 1990 im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch

über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die im Urteil mitgeteilte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit (1,8 %0) durchgreifenden Zweifeln begegnet. Die ebenfalls mitgeteilten

Werte (170 g Alkohol; 70 kg Körpergewicht; Reduktionsfaktor

0,7; Abbauzeit 5 Stunden; stündlicher Abbauwert 0,1 %0) ergeben nach der Widmarkschen Formel etwa 2,6 %0. Wie demgegenüber der Wert von 1,8 %0 errechnet wurde, ist nicht zu ersehen. Die Differenz kann bestimmenden Einfluß für die Auffassung gehabt haben, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen. Dies wiederum kann die Strafzumessung beeinflußt haben. Völliger Ausschluß der Schuldfähigkeit kommt allerdings nicht in Betracht.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning