Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 1 StR 279/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ı StR 279/90 BESCHLUSS T?.6.T0
in der Strafsache
gegen
Günther Hg au ib m geboren am EB 572 in 1 unänien),
wegen Mordes u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 1. Februar 1990 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch
über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die im Urteil mitgeteilte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit (1,8 %0) durchgreifenden Zweifeln begegnet. Die ebenfalls mitgeteilten
Werte (170 g Alkohol; 70 kg Körpergewicht; Reduktionsfaktor
0,7; Abbauzeit 5 Stunden; stündlicher Abbauwert 0,1 %0) ergeben nach der Widmarkschen Formel etwa 2,6 %0. Wie demgegenüber der Wert von 1,8 %0 errechnet wurde, ist nicht zu ersehen. Die Differenz kann bestimmenden Einfluß für die Auffassung gehabt haben, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen. Dies wiederum kann die Strafzumessung beeinflußt haben. Völliger Ausschluß der Schuldfähigkeit kommt allerdings nicht in Betracht.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Brüning