Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 1 StR 253/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

17.6.90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Delanor C HB zu: EB. seboran am GEBE 1957 in vg (52),

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

wIIlI

Ir

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1989 im Fall II 4 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten

wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache gu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen. Gründe:

Im Fall II 4 der Urteilsgründe (Straftat zum Nachteil der Frau DO) hat das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte wollte nicht die Handtasche mit dem relativ wertlosen Inhalt stehlen, sondern das von ihm in ihr vermutete Geld. Weil er in der Tasche kein Geld fand, warf er sie anschließend weg (UA S. 10). Der Vorsatz des Angeklagten,

sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zuzueignen, war demzufolge nicht auf die Handtasche, sondern auf Geld gerichtet. Deshalb kommt - nach den bisherigen Feststellungen - nur Diebstahlsversuch, nicht aber vollendeter Diebstahl in

Betracht.

Der Senat ändert den Schuldspruch nicht selbst, weil weitere Feststellungen möglich erscheinen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch wegen versuchten Diebstahls (nicht geringwertiger Sachen) möglicherweise milder ausfallen wird als die verhängte Strafe wegen vollendeten Diebstahls geringwertiger Sachen. Die nau zu verhängende Strafe könnte möglicherweise auch den Gesamtstrafenausspruch beeinflussen; deshalb muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben

werden.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Maul Kuhn Ulsamer Foth Brüning