Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 1 StR 246/90

1. Strafsenat

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Zu BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 246/90 BESCHLUSS

117.6.27°

in der Strafsache

gegen

Manuel KEEB aus , dort geboren an EBD >95,

wegen Bandendiebstahls u.a.

WIII

3 FH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 23. März 1990 wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. Dezember 1989 ist zu Racht als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht fristgemäß begründet worden war. In einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann das Schreiben des Angeklagten nicht umgedeutet werden, weil die versäumte Handlung, die Begründung der Revision, bis heute nicht nachgeholt worden ist. Übrigens ist auch nicht ersichtlich, daß dem Angeklagten

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Wiedereinsetzung zustehen könnte; denn er hat die Begrün-

dungsfrist nicht ohne eigene Schuld versäumt. Maul Kuhn

Foth Brüning

Ulsamer