Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 06.06.1990 – 3 StR 183/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Diplom-Ingenieur Rolf Dieter O mr aus S NEE,
geboren am MEERES :r > UEEREEEES ,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
wııl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu
Ziffer 1 und 3 auf dessen Antrag, am 6. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. November 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Hagen vom 2. April 1990, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-
worfen wurde, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der Steuerhinterziehungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch * über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu.einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verur-
teilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Schuldsprüche wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen tateinheitlich begangener Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung können nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer sich nicht mit der Frage befaßt hat, ob insoweit die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen, Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.
wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegen den Angeklagten am 30. Juni 1988 ein Steuerstrafverfahren wegen Vermögensteuerhinterziehung eingeleitet, weil er seine
Segeljacht nicht bei der Erklärung seines Vermögens angegeben hatte (UA S. 65). Da er befürchtete, daß in der Folge auch der Betrieb geprüft und dabei aufgedeckt werden würde, daß er Kundenschecks auf seinen Privatkonten eingelöst hatte, offenbarte er sich seinem Anwalt und seinen Mitgesellschaftern; er teilte diesen mit, daß er im Laufe der Jahre in erheblichem Umfang Gelder aus der Firma gezogen hatte. ... Auf Veranlassung des Angeklagten wurde auch dem Finanzamt von dem Geschehen Mitteilung gemacht, so daß das Steuerstrafver-fahren am 28. Juli 1988 auf den Vorwurf der Hinterziehung von Einkommen- , Umsatz- und Gewerbesteuern aus den Jahren 1978 bis 1986 erweitert wurde (UA S. 66).
Bei diesem Sachverhalt hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob mit der vom Angeklagten veranlaßten Unterrichtung des Finanzamts die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne von § 371 Abs. 1 AO erfüllt sind. Die Ausschließungsgründe des § 371 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO lagen - soweit ersichtlich - nicht vor. Das gegen den Angeklagten eingeleitete und ihm bekanntgegebene Strafverfahren wegen Vermögensteuerhinterziehung betraf eine andere "Tat" als diejenige, die Gegenstand seiner "Mitteilung" war (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 AO). Auch war nach den bisherigen Feststellungen die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt ($s 371 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Offenbarung seiner jahrelangen Verfehlungen gegenüber seinem Anwalt und seinen Mitgesellschaftern machte diese nicht ohne weiteres zu tauglichen Tatentdeckern (vgl. BGHR AO § 371 II 2 Tatentdeckung 2). Ebensowenig ist eine wirksame Selbstanzeige dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte nicht selbst die Finanzbehörden unterrichtete, sondern die
"Mitteilung" nur veranlaßte (vgl. BGH NSt2 1985, 126). Schließlich ist den Feststellungen auch zu entnehmen, daß zumindest die geschuldeten Umsatzsteuern vollständig und die Einkommensteuern zu einem großen Teil vom Angeklagten bereits gezahlt worden sind und ihm die restlichen Steuerschulden gestundet wurden (UA S. 68, 96).
Ob allerdings die "Mitteilung von dem Geschehen" gegenüber dem Finanzamt nach Inhalt und Konkretisierung den Anforderungen an eine Selbstanzeige im Sinne von S 371 Abs. 1 AO entsprach und ob die Voraussetzungen des § 371 Abs. 3 AO vorliegen, kann der Senat nicht überprüfen. Diese ergänzenden Feststellungen muß der neue Tatrichter nach-
holen.
Die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehungen sind davon nicht betroffen und können bestehen bleiben.
Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt auch für die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit Gesamtvorsatz gehandelt. Der Angeklagte ist nach einem einheitlichen Tatplan bei feststehenden objektiven Rahmenbedingungen vorgegangen, er hat sich von vorneherein darauf beschränkt, Schecks von zwei bestimmten Firmen zum Gegenstand seiner Manipulationen zu machen und auch die einzelnen Teilakte in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang begangen; schließlich richtet sich der strafrechtliche Angriff stets gegen dasselbe Rechtsgut.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehungen hat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Dagegen kann die wegen Untreue verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben; es kann ausgeschlossen werden, daß die Höhe der insoweit ausgesprochenen Strafe von den übrigen Einzelstrafen beeinflußt worden ist.
Ruß . Gribbohm Kutzer Harms Miebach
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