Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 06.06.1990 – 3 StR 123/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
vu
BESCHLUSS§
en
in der Strafsache
gegen
1. Ursula Le aus Sei, geboren am Mi. ME 1937 in Bew,
2. Thorsten K EB aus HE, dort geboren am EB. EB 1944,
wegen Beihilfe zum Betrug
wımıl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 und 3 auf dessen Antrag, am 6. Juni 1990 einstimmig be-
schlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1989 werden als unbegründet ver-
worfen.
2. Zwar entfällt eine Beihilfehandlung des Angeklagten KEEP, soweit von der Geschädigten St@® am 31. August 1982 20.000 DM betrügerisch erlangt worden sind (UA S. 57); der Angeklagte KEEEB nahm nämlich erst ab Anfang September 1982 in Kauf, daß Ph die eingezahlten Kundengelder nicht an der Londoner Börse plazierte, sondern für sich verwandte (UA S. 48). Diese Verminderung des Schuldumfangs ist jedoch im Hinblick auf den von dem Angeklagten KW zu vertretenden Gesamtschaden von etwa 438.000 DM für den Schuldund Strafausspruch ohne Bedeutung. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). zwar hätten die erkannten Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen,
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weil sie als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt gelten (BGHSt 31, 25). Durch den Ausspruch über die Strafaussetzung sind die Angeklagten aber
nicht beschwert.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten Lauer gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Angeklagte LER trägt auch die Kosten ihrer
sofortigen Beschwerde.
Gribbohm Kutzer
Harms Miebach
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