Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.06.1990 – 4 StR 206/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hans Michael M HE aus Pi, seboren am GEB 152 in vo,

wegen Verdachts der Vergewaltigung u.a.

wıIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 5. Juni 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pfalz vom 10. Januar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die Revision die Mitwirkung des Richters am Landgericht W@® beanstandet

(s 338 Abs. 1 StPO), hätte es im Hinblick auf die Feststellung im Urteil, daß der Richter "stark sehbehindert ist, bis an die Grenze zur Blindheit" des Vortrags bedurft, daß der Richter tatsächlich blind ist

(s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat weist allerdings darauf hin, daß er die Auffassung der Strafkammer, "daß grundsätzlich auch blinde Richter nicht an der Mitwirkung als Beisitzer in der Hauptverhandlung in

Strafsachen gehindert sind", nicht teilt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Salger Goydke Meyer-Goßner

Steindorf Maatz