Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.05.1990 – 5 StR 190/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in . der Strafsache
gegen
den Metzger
ohne festen Wohnsitz,
geboren am GEEMEEEEED 19:0 ir raum:
zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
So
- 2 - so
Der 5. 'Strafsenat- des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 29. Mai 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 1990
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) in den Strafaussprüchen zu diesen Fällen und zu den Fällen II. 3 und 6 der Urteilsgründe
sowie im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat es unterlassen zu prüfen, ob in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe die Taten sich auf geringwertige Sachen bezogen (§ 243 Abs. 2 StGB). Das
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ist nach den bisherigen Feststellungen nicht von vornherein auszuschließen. Deshalb sind die Einzelstrafen in diesen
Fällen und in den Fällen II. 3 und 6 der Urteilsgründe
sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.
Laufhütte . Schuster Horstkotte
Harms Häger