Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.05.1990 – 4 StR 221/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Susanne HE aus SEE, dort geboren am EEE 1965, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
wımıIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1990 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. De-
zember 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes an einem Bruder des Nebenklägers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstrebt der Nebenkläger jedoch im Ergebnis mit seiner Revision. Eine Änderung des Schuldspruchs kann er nicht erreichen, da die Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvorwurfs verurteilt und ein weiteres nebenklagefähiges Delikt nicht ersichtlich ist. Eine bloße Ände-
rung des Schuldumfangs würde nicht zu einem anderen Schuldspruch führen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 427; Kleinknecht/ Meyer StPO 39. Aufl. § 400 Rdn. 3).
Salger Goydke Meyer-Goßner Steindorf Maatz