Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 22.05.1990 – 1 StR 110/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

775.70

in der Strafsache

gegen

den Maurer Heinz F um aus Fu, ne

wegen schwerer Körperverletzung

wIII

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. gu»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. September 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen: vom Vorwurf der schweren Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit, "und, was $S 323 a StGB anlangt, weil weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit in diesem Bereich nachzuweisen sind". Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nicht wenigstens wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß S 323 a Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings teilt die sachverständig beratene Strafkammer nicht mit, welches der Merkmale des § 20 StGB vorliegen könnte. Doch gefährdet dieser Mangel hier den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht; aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß es sich um eine tiefgreifende Bewußtseins-

störung im Sinne der Vorschrift gehandelt hat.

Der Revisionsvortrag zeigt keinen Rechtsfehler auf.

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht vorsätzlich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Der Zustand der Schuldunfähigkeit wurde nicht allein durch Alkoholgenuß, sondern wesentlich durch ein von außen hinzukommendes Ereignis mitverursacht, nämlich den überraschenden Schlag, der vom Angeklagten zu Recht als durch nichts begründet oder gerechtfertigt empfunden wurde und der ein affektiv gesteuertes Geschehen in Gang setzte, auf das der genossene Alkohol lediglich verstärkend wirkte, In einem solchen Falle kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches nur in Betracht, wenn der Angeklagte vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen und ihren Folgen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Ist dem Angeklagten lediglich vorzuwerfen, daß er das Hinzutreten solcher oder ähnlicher weiterer Umstände und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung nicht bedacht hat, obwohl er mit ihnen rechnen mußte, dann ist er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHR StGB S 323 a Abs. 1 Vorsatz 1 m.w. Nachw.). Diesen rechtlichen Maßstab, dem das angefochtene Urteil gerecht wird, verkennt die Revision. Da der Angeklagte den aus affektähnlichem Zustand und Alkoholeinwirkung

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zusammengesetzten Rausch weder gewollt hat noch vorhersehen konnte, ist er zu Recht auch vom Vorwurf eines vorsätzlichen

oder fahrlässigen Vollrausches freigesprochen worden.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning