Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.05.1990 – 1 StR 158/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
AH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
vd aus veGEEEED , geboren am 1951 in Beine ,
wegen Brandstiftung u.a.
Johannes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Mai 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Konstanz vom 26. Oktober 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - Im Hinblick darauf, daß das Landgericht als Abfahrtzeit auch 8.00 Uhr für möglich hält (UA S. 19), konnte der Beschwerdeführer von RBB auch dann bis 11.20 Uhr zum Tatort gelangen, wenn die im Urteil mit "ca. 280 km" angegebene Strecke tatsächlich 296 km mißt. Die mögliche (längere) Fahrstrecke über Heilbronn zugrundezulegen, gebietet der Zweifelsatz nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maul Kuhn Foth Granderath Brüning