Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 17.05.1990 – 1 StR 158/90

1. Strafsenat

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Abschrift

AH

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

vd aus veGEEEED , geboren am 1951 in Beine ,

wegen Brandstiftung u.a.

Johannes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 17. Mai 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Konstanz vom 26. Oktober 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - Im Hinblick darauf, daß das Landgericht als Abfahrtzeit auch 8.00 Uhr für möglich hält (UA S. 19), konnte der Beschwerdeführer von RBB auch dann bis 11.20 Uhr zum Tatort gelangen, wenn die im Urteil mit "ca. 280 km" angegebene Strecke tatsächlich 296 km mißt. Die mögliche (längere) Fahrstrecke über Heilbronn zugrundezulegen, gebietet der Zweifelsatz nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Kuhn Foth Granderath Brüning