Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.05.1990 – 1 StR 113/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Lama BESCHLUSS
Bw
in der Strafsache
gegen
Jörg Dieter N U aus CB, geboren am GEB 957 in E 7
wegen Diebstahls mit waffen u.a.
wIIlI
-2- 67
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1990 einstimmig beschlossen:
1. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten NG wird gemäß s 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten versuchter Diebstahl mit Waffen, begangen am l. November 1988 zum Nachteil des Sportvereins Ab zur Last gelegt wird (Fall II b des Urteils).
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 1. Dezember 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe läßt den Strafausspruch unberührt, weil das Landgericht es in diesem Fall versäumt hatte, eine Einzelstrafe
festzusetzen.
-3-
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Maul Kuhn Foth
Granderath Brüning