Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 15.05.1990 – 5 StR 149/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 149/90 FE)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Friseur Lechoslaw M EB aus ro, geboren am EB :::: in ru.
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u. a.
Ga
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 3. auf dessen Antrag am 15. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Oktober .1989 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt worden ist.
2. Der Tenor des genannten Urteils wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit ‚fahr-
lässiger Körperverletzung verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit (wie die Urteilsgründe ergeben: fahrlässiger) Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet,
soweit sie sich gegen den Schuldspruch sowie die Art und
Höhe der verhängten Strafe richtet.
Das Urteil kann jedoch nicht bestehenbleiben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe zur
Bewährung versagt worden ist. Insoweit enthält das Urteil keinerlei Begründung. Von selbst versteht sich diese Ent-
scheidung jedenfalls nicht.
Sollte der neue Tatrichter auf die bislang gegen den Angeklagten verhängten Strafen abstellen, so wird er auch festzustellen haben, wann das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 8. November 1988 rechtskräftig geworden ist.
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