Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 15.05.1990 – 4 StR 193/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR _ 193/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen . Nicolo C aus L BE, seboren am 1964 in (Italien), zur Zeit in Haft,
Pietro C EEE zu: Ge u, dort geboren am EEE 1970, zur Zeit in Haft,
. Gino D” aus Raw (Italien), geboren am 1967 in L (Großbritannien), zur Zeit in Haft,
. Vincenzo Ci aus AED /v (Italien), geboren am 1958 in R AED
(Italien), zur Zeit in Haft,
. Antonio I aus Tin VB (Italien), geboren am 1966 in TB (Italien), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 1990 einstimmig beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. November 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: a) Zur Revision des Angeklagten Nicolo CB.
Der auf Verletzung der SS 171 b Abs. 1 und 2, 174 Abs. 1 GVG gestützten Verfahrensrüge muß der Erfolg schon deshalb versagt werden, weil der Schutz des Lebens des Zeugen WEB (NED) den Ausschluß der Öffentlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt hat.
b) Zur Revision des Angeklagten Vincenzo Ci@- Die Urteilsausführungen zum Hilfsbeweisamtrag auf
Vernehmung des Zeugen Dino NGBb gehen über die ihrer Formulierung nach eindeutige Beweisbehauptung
(NEED habe ein zum Schein zu führendes Telefongespräch angekündigt) hinaus und schließen die vom Angeklagten gewünschte Schlußfolgerung schon ein. Bei genauer Differenzierung sind die Erwägungen des Landgerichts der Sache nach dahin zu verstehen, daß es den unter Beweis gestellten Sachverhalt aus tatsächlichen Gründen als bedeutungslos bewertet, weil es - aus nachvollziehbaren Gründen - nicht bereit ist, daraus die erstrebten Folgerungen zu ziehen. Gegen diese Beurteilung des Beweisthemas bestehen nach Sachlage keine durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
Die Erhebungen des Landgerichts über medizinische Untersuchungsbefunde des Angeklagten Ci salten der Klärung, ob ein Grund vorhanden war, der die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nahe legte. Sie wurden vor der Stellung des entsprechenden Hilfsbeweisamtrags vorgenommen, betrafen verfahrensrechtliche Fragen der gerichtlichen Aufklärungspflicht und durften im Freibeweisverfahren geschehen (vgl. Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. S 244 Rdn. 9). Ein Verstoß gegen
§ 261 StPO liegt darin nicht.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Salger Meyer-Goßner Steindorf
Blauth Maatz
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