Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 15.05.1990 – 1 StR 146/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 146/90 URTEIL
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7 F: Bi “_
in der Strafsache
gegen
Ibrahim s@@D$- HB ::5 “EB, geboren am GEBE 1952 in gg (Äthiopien),
wegen versuchten Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1990 in der Sitzung am 17. Mai 1990, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ee)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin 8 und Rechtsanwältin 5 aus vi
als Verteidigerinnen in der Verhandlung,
Rechtsanwältin Dr. WEB aus vb
als Vertreterin der Nebenklägerin in der Verhandlung,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird
das Urteil des Landgerichts München I
vom 17. Oktober 1989 mit den Festsstellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachbeschwerde rügt, das Landgericht habe zu Unrecht strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch des Tötungsdelikts bejaht, hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte seine frühere Freundin mit dem Messer 17 cm tief in den Bauch gestochen und war sich darüber im klaren, daß er sie lebensgefährlich verletzt hatte. Als sie den Notarzt anrufen wollte, war der Angeklagte nicht einverstanden; er wolle ihretwegen nicht ins Gefängnis. Daraufhin schlug sie vor, dem Arzt anzugeben, sie habe sich die Verletzung in Selbsttötungsabsicht selbst beigebracht, kroch zum Telefon und wählte die Notrufnummer. Der Angeklagte drückte jedoch auf die Telefongabel und ließ einen erneuten Anruf der Frau erst zu, nachdem sie ihm auf entsprechende Frage versichert hatte, sie werde ihn nicht
belasten. Gegenüber der Einsatzzentrale des Roten Kreuzes gab die Frau dann an, sie habe sich eine Bauchverletzung beigebracht, und bat um einen Notarzt. Als wenige Minuten später der Rettungswagen mit drei Sanitätern erschien, erwartete sie der Angeklagte im Hausgang und führte sie in die im 3. Stock gelegene Wohnung der Frau. Sie erklärte den Sanitätern, sich die Stichverletzung selbst beigebracht zu haben; hiervon ging zunächst auch der hinzugezogene Notarzt aus. Erst auf der Fahrt zum Krankenhaus - der Notarzt hatte das Begehren des Angeklagten, mitfahren zu dürfen, abgelehnt - erklärte die Frau auf eindringliches Befragen, der Angeklagte habe sie gestochen. Durch eine Notoperation wurde sie gerettet.
Das Landgericht geht von beendetem Tötungsversuch aus, von dem der Angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten sei. Für diese Auffassung stützt sich das Landgericht in erster Linie darauf, daß der Angeklagte, nachdem er einen Notruf verhindert hatte, schließlich mit einem solchen Notruf einverstanden war; das Ingangsetzen von Rettungsmaßnahmen habe also auch auf seinem Willen beruht. Daß er dann die Sanitäter im Hausgang erwartete und in die wohnung führte, sei "schließlich ebenfalls Ursache für ihre (der Frau) Verbringung ins Krankenhaus" gewesen.
Diese Ausführungen tragen die Annahme strafbefreienden Rücktritts nicht. Dadurch, daß der Angeklagte die Verletzte nicht auch ein zweites Mal am Notruf hinderte, hat er nicht - im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB - die Vollendung des Tötungsdelikts verhindert. Das bloße Gewährenlassen des Opfers bei Maßnahmen zur Eigenrettung ist keine taugliche Erfolgsverhinderung im Sinne dieser Bestimmung.
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Es bleibt als einziges Handeln des Angeklagten, daß er die Sanitäter im Hausgang erwartete und in die Wohnung der Verletzten führte. Hier ist aber schon zweifelhaft, ob dieses Verhalten für die Erfolgsverhinderung ursächlich war, ob also die Verletzte, hätte der Angeklagte die Sanitäter nicht erwartet und nicht zur Wohnung geführt, nicht gerettet worden wäre. Das versteht sich nicht von selbst, wird aber vom Landgericht nicht näher erörtert. Vieles spricht dafür, daß die Sanitäter den Weg in die Wohnung der Verletzten auch ohne Hilfe des Angeklagten ohne wesentliche Verzögerung ge- £funden hätten.
Zudem ist zweifelhaft, ob der Angeklagte das Leben der Frau ernstlich retten wollte. Zwar wäre - Ursächlichkeit des Handelns unterstellt - strafbefreiender Rücktritt nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte zur Rettung mehr, als geschehen, hätte tun können, aber nicht getan hat (BGH Stv 1981, 396), auch nicht schon dadurch, daß er weiterhin seine Täterschaft verschleiern wollte (BGH NStZ 1989, 525). Erforderlich war aber jedenfalls, daß er den Erfolg tatsächlich verhindern wollte und deshalb - aus seiner Sicht - sein Handeln geeignet war, das Leben der Frau zu retten (BGHSt 31, 46).
Ob das so war, erscheint fraglich. Bevor die Rettungsmaßnahmen beginnen konnten, hatte der Angeklagte der Frau das Versprechen abgenommen, als Urheber der Verletzung nicht genannt zu werden. War die Rettung nur unter Aufdeckung seiner Täterschaft möglich, so nahm er lieber den Tod der Frau in Kauf. Dabei konnte er nicht ohne weiteres davon ausgehen,
die Frage, wer den Stich geführt hatte, spiele für Diagnose und Therapie keine Rolle, insbesondere was Wucht und Tiefe des Stichs anlangte. Es liegt nicht fern, daß das auch dem Angeklagten bewußt war.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, die von der Nebenklägerin mit der Revision im Hinblick auf die
Schuldfähigkeit des Angeklagten vorgetragenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Maul Kuhn Foth
Granderath Brüning