Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.05.1990 – 3 StR 136/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 Str 136/20 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Rentner Tönjes E EEE aus ODE, geboren am @S. Em 1935 in Nm,
wegen Mordes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 9. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit an seiner Ehefrau, zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen
Bes tand .
Das Landgericht hat außer der "Massivität der von mötungsabsicht getragenen Tötungshandlung" strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "über die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers hinaus dessen Vertrauen ausgenutzt" habe. Die Strafkammer meint, die Ehefrau sei _ dem Angeklagten bewußt - davon überzeugt gewesen, ihr Mann würde ihr nie Gewalt antun (UA S. 23). Es kann auf sich beruhen, ob eine solche Überzeugung der Ehefrau unter den im übrigen festgestellten Umständen geeignet wäre, die Annahme eines besonderen Vertrauens zu tragen, dessen Ausnutzung dem Angeklagten ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (S 46 Abs. 3 StGB) strafschärfend angelastet werden könnte. Die Feststellungen ergeben jedenfalls nicht, daß die Ausnutzung gerade dieses besonderen Vertrauens für die Tat von Bedeutung gewesen wäre. So ist ihnen nicht sicher zu entnehmen, ob die Ehefrau überhaupt wußte oder damit rechnete, daß es der Angeklagte war, der gegen 21.45 Uhr an ihrer wohnungstür schellte oder klopfte, nachdem ihr Sohn Wolfgang sie soeben verlassen hatte. Offen ist auch, ob die Ehefrau, als sie die Tür öffnete, den Angeklagten vor der sie überraschenden Tat noch wahrgenommen und erkannt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bieten die bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, daß es auf eine Ausnutzung dieses besonderen Vertrauens ankam und sie den Tatablauf irgendwie begünstigt hätte. Denn "sofort nach dem Öffnen der Tür" schlug der Angeklagte wuchtig mit dem Beil zu. Seine Ehefrau stürzte sofort, tödlich getroffen, zu
Boden.
Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß er sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung auf die beanstandete Erwägung besonders abgehoben und damit zu erkennen gegeben, daß es ihr - als einem von zwei im Urteil angeführten Strafschärfungsgründen - wesentliches Gewicht beigelegt hat.
Ruß Krauth Gribbohm Harms Miebach