Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Entscheidung vom 03.05.1990 – 1 StR 149/90

1. Strafsenat

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Abschrift SF

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 149/90 BE 7 S.90 SCHLUSS

in der Strafsache gegen

Josef S mp zus Beim, geboren am dB 1955 in EB (Ungarn),

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Revision der Nebenklägerin Sabine Fr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1990

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen (S 349 Abs. 1 StPO).

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher ist die auf die Strafhöhe beschränkte Revision der Nebenklägerin unzulässig.

Maul Kuhn Foth Granderath Brüning