Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 02.05.1990 – 2 StR 169/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 169/90 BESCHLUSS 257 e
in der Strafsache
gegen
August Willem vom E ED „aus Rep (NABED-GEB), geboren am @. EEE 1930 in Nie (N EEE ) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1990 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1989 wird
l. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit es den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz zum Gegenstand hat; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
2. der Urteilstenor im Schuldspruch und im Strafausspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Mit der vorläufigen Teileinstellung des Verfahrens (s 154 Abs. 2 StPO) entfällt die wegen des Verstoßes gegen das Ausländergesetz verhängte Einzelstrafe. Dasselbe gilt für
die Gesamtfreiheitsstrafe.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die deswegen verhängte Einsatzstrafe und die Einziehungsanordnung richtet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Schäfer