Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.04.1990 – 3 StR 92/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

— BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Margret R @EEEB aus Re@m, geboren am ®.

GEREEEEB 1955 in Es,

wegen versuchter gemeinschaftlicher Strafvereitelung u.a.

wıIıl

6F

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts am 27. April 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision der Angeklagten Margret RE» wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juni 1989, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher Strafvereitelung in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt sowie mit falscher uneidlicher Aussage zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Beschwerdeführerin dringt mit der Sachrüge durch.

Die Beweiswürdigung, auf die das Landgericht seine Feststellung stützt, die Behauptung der Angeklagten, sie habe den Zeugen zB am 24. September 1986 von Re@® nach KEMB gefahren, sei falsch, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

vei seuge ZEEE hat die Behauptung der Angeklagten bestätigt. Die Strafkammer hat, ohne Rechtsfehler, festgestelit, daß dieser Zeuge seinen Pkw bereits vor dem 24. September 1986 in KÜR aus der Reparatur abgeholt hatte. Sie ist der Auffassung, eine Bitte des Zeugen an die Angeklagte, ihn am 24. September 1986 nach KE zu fahren, hätte nur dann einen Sinn gehabt, wenn er sich dadurch ein Alibi hätte verschaffen wollen. Zur Beschaffung eines solchen Alibis habe für ihn aber keinerlei Veranlassung bestanden, da er nicht damit habe rechnen müssen, die von ihm am Vortag unter Verwendung seines Pkw begangene Straftat könne aufgedeckt werden (UA S. 12/13).

Die Kammer hat bei dieser Art der Beweisführung nicht erkennbar bedacht, daß eine Bitte des Zeugen ZB, ihn nach KW zu fahren, auch anderen Zwecken als der Beschaffung eines Alibis dienen konnte. Daß der Zeuge am 24. September 1986 seinen eigenen Wagen fahrbereit in K@MP zur Verfügung gehabt habe, hat sie nicht festgestellt. Eine Behauptung des Zeugen, er müsse seinen Wagen in Kb beim Autohaus Amp von der Reparatur abholen, kann ihm auch als bloßer Vorwand gegenüber der Angeklagten gedient haben, mit dem er seinen in Wahrheit möglicherweise anders und für die Angeklagte weniger einleuchtend motivierten Wunsch begründet hat. Ob die Kammer den Zeugen unter solchem Gesichtspunkt befragt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat sie sich mit dieser nicht fernliegenden Möglichkeit nicht auseinandergesetzt. Eine solche Erwägung war aber erforderlich, da die Angeklagte nicht behauptete, beobachtet zu haben ‚ daß der Zeuge sein Fahrzeug beim Autohaus AB abgeholt habe. Sie hat damit die Möglichkeit, der Zeuge habe ihr dies nur vorgetäuscht, ausdrücklich offengelassen (UA S. 10).

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Doch selbst dann, wenn man mit der Kammer davon ausgeht, eine unter dem Vorwand, sein Auto abholen zu wollen, gegenüber der Angeklagten geäußerte Bitte des Zeugen, ihn nach KW zu fahren, habe allein dem Zweck dienen können, sich ein Alibi zu verschaffen, begegnet die Erwägung der Kammer, mit der sie einen solchen Beweggrund des Zeugen ausschließt, rechtlichen Bedenken. Daß für den Zeugen keinerlei Veranlassung für eine Befürchtung bestanden habe, seine Beteiligung an der Straftat könne aufgedeckt werden, trifft nach der Situation, in der er sich am Tag nach der Tat befand, nicht zu. Am Tag zuvor hatte er sich mit seinem Pkw "etwas abseits", also ersichtlich in der Nähe der Zweigstelle der Sparkasse Sch» aufgehalten, während sein Mittäter versuchte, dort gefälschte Dollarnoten einzuwechseln. Dieser hatte, unter ersichtlich für den Zweigstellenleiter auffälligen und verdachterweckenden Umständen, sich wieder aus der Zweigstelle entfernt und das Falschgeld mitgenommen. Daß er dem Zeugen ZA dies mitteilte, liegt auf der Hand. Unter solchen Umständen lag aus der Sicht des Zeugen die - sich später auch verwirklichende - Gefahr nahe, der aufmerksam gewordene Bankangestellte könne das Einsteigen des ihm verdächtig gewordenen Mittäters beobachtet und sich das Kennzeichen seines, des Zeugen, Wagens notiert haben. Daß der Wagen auf seinen eigenen Namen zugelassen war, wußte der Zeuge. Daß auf diesem Wege der Verdacht seiner Beteiligung sowohl an dem Versuch des Falschgeldeintauschs in Sch@EB wie an dem erfolgreichen Eintausch bei derselben Sparkasse Geil auf ihn fallen konnte, lag für ihn keineswegs fern. Bei dieser Sachlage konnte für ihn durchaus Veranlassung zu dem Versuch bestehen, sich ein persönliches Alibi zu verschaffen. Eine

andere Frage ist es, ob ein solcher Versuch Erfolg ver-

sprechen konnte.

Nach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, nicht bestehenbleiben.

Zusätzlich bemerkt sei, daß auch die Erwägung, mit der die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung die Bekundung des Zeugen ZB verwertet hat (UA S. 13), Bedenken begegnet. N) Sie sieht einen Widerspruch ersichtlich darin, daß der Zeuge bekundete, er habe die Angeklagte um die Fahrt nach KB tags zuvor gebeten (UA S. 13), während die Angeklagte in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hatte, den Zeugen am 24. September 1986 bei Frau WB angetroffen und ihn "auf dessen Bitte" nach K@e gefahren zu haben (UA S. 7) - eine Erklärung, die von der Kammer offensichtlich dahin verstanden wird, daß die Bitte auch aus Anlaß dieser ersten Begegnung erstmals ausgesprochen worden sei, und an der die Angeklagte im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung gegen ZEMB (UA S. 9) sowie anscheinend bei ihrer Einlassung im vorliegenden Verfahren (UA S. 10, 13), festgehalten hat. Im Urteil (UA S. 13) bezeichnet die Kammer die v) auffallende Verschiedenartigkeit der Gedächtnisleistung und damit die Bekundung des Zeugen Z@&, mit der er die Einlassung der Angeklagten im Kern bestätigt hat, als "merkwürdig". Diese Umstände führt sie als mitbestimmend an für ihre Überzeugung, "daß eine Fahrt am 24. September 1986 nach KW nicht stattgefunden hat". Diese Art der Beweisführung vermittelt den Eindruck, die Kammer habe Inhalt und Art der Aussage des Zeugen Z@&MB als besonderen, die Angeklagte belastenden Umstand gewertet. Das wäre, abgesehen von dem Fall

04Permalink zu Rn. 04recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-27/3-str-92-90#rd_7

einer weder nachgewiesenen noch erörterten Absprache zwischen der Angeklagten und dem Zeugen, rechtlich bedenklich. Bestehen an der Zuverlässigkeit einer den Angeklagten entlastenden Bekundung eines Zeugen Zweifel, so entfällt damit allenfalls die mit einer wahren Bekundung verbundene Entlastung; eine zusätzliche Belastung des nicht beweispflichtigen Angeklagten folgt daraus grundsätzlich nicht.

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