Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 24.04.1990 – 1 StR 131/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Mijo BD gi , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1963 in vi

(Jugoslawien),

wegen Nötigung u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Eu»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. 8 au: vi

als Verteidiger,

Justizangestellte «EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Dezember 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der Unterschlagung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Unterschlagung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der $trafe zur Be-

währung ausgesetzt.

Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts und nimmt rechtswirkgam die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante aus.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann die Wegnahme des Passes und des darin enthaltenen Geldes eine Verurteilung wegen eines Raub- oder Erpressungsdeliktes nicht begründen.

Der Angeklagte glaubte, das vom Zeugen SB zu Unrecht weggenommene Spielgeld zurückverlangen zu dürfen. Insoweit fehlte ihm die Absicht rechtswidriger Zueignung oder Bereicherung, die für Raub- und Erpressungsdelikte Voraussetzung ist (vgl. BGHR StGB S§ 249 Abs. ı Zueignunsabsicht 2 und 3). Bei ihrem Hinweis darauf, daß der Zeuge SEE» das sogenannte Spielgeld mit seinem eigenen Geld vermischt habe, übersieht die Beschwerdeführerin, daß der Angeklagte nicht wußte, daß sich in dem Paß noch weiteres Geld befand (UA S. 4).

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin erstreckte sich der Zueignungswille des Angeklagten nicht auf den Paß des Zeugen. Es kam dem Angeklagten nach den Feststellungen nur darauf an, das darin vermutete Spielgeld zurückzuerlangen. Dafür, daß der Angeklagte sich den Paß, wenn auch nur vorübergehend, als Transportmittel für das Geld habe zueignen wollen, spricht nichts (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).

Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß der Angeklagte nur wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde. Das Tatopfer hat wegen der Gewaltanwendung die Wegnahme seines Passes geduldet. Damit war die Nötigung im Sinne des Ss 240 Abs. 1 StGB vollendet.

Der Senat berichtigt selbst den Schuldspruch. Es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Senat schließt aus, daß die relativ geringfügige Änderung des Schuldspruches zum Nachteil des Angeklagten sich auf die Höhe der Einzelstrafe und insbesondere auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat, und beläßt es daher bei diesen Strafen.

Auch soweit das Rechtsmittel Erfolg hat, sieht der Senat davon ab, dem Angeklagten Kosten und notwendige Auslagen aufzuerlegen (S 473 Abs. 4 StPO).

Schauenburg Kuhn Foth

v. Gerlach Brüning