Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.04.1990 – 4 StR 156/90

4. Strafsenat

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”r | Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

RS

StR 156/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Bernd Rainer R EB aus vB, dort geboren am A

2. Dirk Ulrich H EB aus vB, dort geboren am

er

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 20. April 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen

des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der - Angeklagte REP im Verlauf der Hauptverhandlung zum Anklagevorwurf geäußert (UA 6).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz