Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 19.04.1990 – 4 StR 169/90

4. Strafsenat

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Abschrift ef

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_ 169/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Thomas Siegfried M ii aus CO , ort geboren am (EB :°°::

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 19. April 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 24. November 1989 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß im Urteilstenor die Worte "in nicht geringer Menge" entfallen. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. April 1990 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz