Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 19.04.1990 – 4 StR 169/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift ef
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_ 169/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Thomas Siegfried M ii aus CO , ort geboren am (EB :°°::
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. April 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Essen vom 24. November 1989 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß im Urteilstenor die Worte "in nicht geringer Menge" entfallen. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. April 1990 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz