Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 19.04.1990 – 4 StR 164/90

4. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Josef I EB zus LEE in der Pfalz, geboren am EEE 19:5 in CD (Marokko), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 19. April 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. Dezember 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die auf die Nichtvernehmung des Hans Karl R@EEEB als Zeugen gerichteten Verfahrensrügen sind unzulässig, weil die Sperrerklärung des Ministeriums des Innern des Landes Rheinland-Pfalz vom 18.10.1989 nicht in ihrem vollständigen Wortlaut mitgeteilt worden ist (S 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz