Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 18.04.1990 – 3 StR 251/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

3 StR 251/88

in der Strafsache

gegen

Hans Rainer Re EEE zus Cr GE, geboren am @. EEE 1943 in Modi,

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. April 1990 in der Sitzung vom 18. April 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, zschockelt, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. BER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. CEEEED>. (EEE , in der Verhandlung

als Verteidiger, Justizangestellte @Ww in der Verhandlung und

Justizamtsinspektor WB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der als Steuerberater begangenen Beihilfe zur Lohn-, Körperschaft-, Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung des gesondert verfolgten Mitangeklagten PB für den Veranlagungszeitraum 1980 freigesprochen. Es ist der Auffassung, die Kenntnis des Angeklagten von der unzulässigen Verbuchung der Ausgaben für angebliche Fremdleistungen, die in Wirklichkeit zur Zahlung von Schwarzlöhnen verwendet oder verdeckte Gewinnausschüttungen gewesen seien, sowie von sonstigen Steuerhinterziehungen sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Auch von einer leichtfertigen Steuerhinterziehung durch den Angeklagten, nämlich daß sich ihm die Nichtexistenz der Fremdleistungen hätte aufdrängen müssen, ist das Landgericht nicht überzeugt. Gegen das Urteil wendet

sich die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß dem Angeklagten Rein strafbares Verhalten für den Veranlagungszeitraum 1979 in der Anklage nicht vorgeworfen worden ist, sondern nur bezüglich des Jahres 1980 (Anklage S. 14 i.V.m. S. 6 und S. 28, aber nicht S. 13). Die Beschwerdeführerin greift das ausweislich der Revisionsbegründung auch

nicht an.

Es mag offen bleiben, ob die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des wegen der verschachtelten Behauptungen und Beweismittelanhäufungen wenig übersichtlichen Beweisamtrages vom 5. Oktober 1987 durch das Landgericht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt; die Beschwerdeführerin fügt zur Begründung der fehlenden Sachkunde des Landgerichts 22 Seiten "Summen- und Saldenlisten" in Ablichtung bei, ohne daß ersichtlich wird, was sich daraus konkret ergeben soll (vgl. BGHR StPO S 344 II 2 Formerfordernis; BGHSt 33, 44). Jedenfalls ist die Verfahrensrüge unbegründet, weil das Landgericht die erforderliche Sachkunde hatte, die Bilanz, die Buchungsläufe sowie die Summen- und Saldenlisten zu beurteilen, und hierfür nicht des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers als Sachverständigen bedurfte.

Das ergibt sich aus dem Urteil. Das Landgericht geht davon aus, daß es "Fremdleistungen" in der bilanzierten

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Höhe nicht gab und daß zwei Buchungsläufe durchgeführt wurden. Es hat lediglich die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zur subjektiven Seite beim Angeklagten nicht gezogen. Aus dieser tatrichterlichen Wertung ergibt sich aber keine fehlende Sachkunde. Die Ausführungen der Revision insgesamt sind nicht geeignet, die Sachkunde des

Landgerichts in Frage zu stellen.

Die Aufklärungsrügen (Revisionsbegründung S. 47 und Ss. 62) sind unzulässig ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil jeweils eine bestimmte behauptete Tatsache, die nicht aufgeklärt worden sein soll, nicht angegeben worden ist (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 36 £f.). Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe "die Beweismittel nicht ausreichend ausgeschöpft", greift die Beschwerdeführerin - im Revisionsverfahren unzulässig - lediglich die Beweis-

würdigung des Tatgerichts an.

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die von der Revision behaupteten "widersprüchlichen Äußerungen der Strafkammer" im angefochtenen Urteil sieht der Senat nicht. Das Landgericht hat auch die gebotene Würdigung der ausführlich festgestellten "Reihe von merkwürdigen Umständen" (UA S. 10-25) im Hinblick auf § 378 AO vorgenommen (UA S. 26 ff.).

Auch wenn dem Angeklagten bei der Besprechung im Frühjahr/Sommer 1982 die Rechnungen für die "Fremdleistungen" 1980 nicht vorlagen, durfte das Landgericht annehmen, er habe den Betrag gutgläubig als Betriebsausgaben in die Bilanz eingesetzt, weil der Mitangeklagte ‚mehrfach ausdrücklich zugesagt hatte, die Rechnungen jederzeit - also auf

eventuelle Anforderung des Finanzamts - vorlegen zu können (UA S. 10). Nicht in Widerspruch damit steht die Feststellung, daß der erhebliche Vorsteuerbetrag für die "Fremdleistungen" nicht nachträglich geltend gemacht werden sollte, weil der Mitangeklagte bei der Besprechung erklärt hatte, es handele sich um ausländische Fremdleistungen, bei denen keine Vorsteuer geltend gemacht werden könne (UA

S. 16).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Revisionsbegründung S. 66 i.V.m. S. 40-44) hat das Landgericht nicht angenommen, im Inland erbrachte Leistungen ausländischer Arbeitnehmerüberlasser seien völlig umsatzsteuerfrei. Vielmehr geht das Landgericht davon aus, daß die jugoslawischen Arbeitnehmerüberlasser keine Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erstellt und ersichtlich ihrer Umsatz-Steuerpflicht nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 7 UStG nicht genügt haben, mit der Folge, daß bei den "Fremdleistungen" 1980 ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden konnte

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und der Angeklagte einen Vermerk zu seiner Absicherung

erstellen ließ, um späteren Vorwürfen vorzubeugen (UA

Ss. 28).

Gribbohm Krauth zschockelt Harms Rissing-van Saan