Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 18.04.1990 – 2 StR 84/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 84/90 URTEIL
iR . or
in der Strafsache
gegen
Harald H m Zus vo, seboren am ®. EB 1953 in Ca A
wegen Verabredung zu einer schweren räuberischen Erpressung
wIIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. April 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Gollwitzer Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ip aus EEEEEED GEHE als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz
vom 12. September 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten Hp durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, da er zwar mit anderen ein Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung verabredet habe, von dieser Verabredung je-
doch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sei.
Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.
2. Der Mitangeklagte HaWB, der Angeklagte und der Zeuge DEEEB hatten vereinbart, daß DEE dem Angestellten einer Zweigstelle der Kreissparkasse T. morgens beim Betreten der Zweigstelle auflauern, im Kassenraum mit einer Pistole
bedrohen und zur Herausgabe von Geld zwingen sollte.
Der Angeklagte hatte die Aufgabe, am weniger als fünfzig Meter von der Zweigstelle entfernten Haus seiner Großeltern "Schmiere zu stehen", die Umgebung des Tatorts zu be-
obachten und D@EEEB zu warnen, wenn sich Passamten nähern.
Dütsch wartete am verabredeten Tattage etwa dreißig Minuten vor der Zweigstelle. Als der Angestellte kam, ging er ihm entgegen, grüßte und begab sich wieder zum Mitangeklagten Ha@WB, der ihn in der Nähe des Tatortes (etwa einhundert Meter entfernt) abgesetzt hatte und dort mit einem Motorrad auf ihn wartete.
Spätestens als der Sparkassenangestellte auf ihn zukam, hatte DB sich entschlossen, die Tat nicht durchzuführen, da er Angst davor hatte, sie alleine zu begehen.
Der Angeklagte erbrachte seinen zugesagten Tatbeitrag ebenfalls nicht; er war nicht in der Nähe der Sparkassenfiliale (UA S. 15).
Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß auch er von der geplanten Tat, die er nicht mehr wollte, und deren alleinige Durchführung er seinen Komplizen nicht zutraute, im Sinne von S 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurückgetreten ist (UA S. 15, 19).
3. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern,
Die Wertung der Strafkammer, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die geplante Tat bewußt dadurch verhindert hat, daß er seinen versprochenen Tatbeitrag nicht leistete, ist ebensowenig zu beanstanden, wie die rechtliche Würdigung, daß er freiwillig von dem Versuch der Beteiligung zurückgetreten ist.
Daß die Durchführung einer verabredeten Tat auch allein durch die Verweigerung des versprochenen Tatbeitrags im sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB verhindert werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. auch BGHSt 32, 133; BGH Stv 1984, 70) und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt. Diese trägt vielmehr einen vom Urteil des Landgerichts abweichenden Sachverhalt vor und kommt deshalb
zu einem anderen Ergebnis.
Nach der Aussage des Mitangeklagten Ha, der das Landgericht folgt, war der Angeklagte nicht nur vom Tag der geplanten Tat, sondern auch vom Tatzeitpunkt unterrichtet worden (UA S. 14). Der Tatzeitpunkt ergab sich im übrigen
aus dem Tatplan, den der Angeklagte mitentworfen hatte.
Daß DEE Jie Tat nicht ausführt®, obwohl er der Meinung war, der Angeklagte beobachte - wie geplant - den Tatort und werde ihn notfalls warnen, hat das Landgericht gerade nicht festgestellt, sondern es ist - im Gegenteil - ZU- gunsten des Angeklagten davon ausgegangen: daß DER, der nicht den Mut hatte, die Tat allein zu begehen, sie auch deswegen nicht ausführte, weil der Angeklagte nicht da war und seinen versprochenen Tatbeitrag nicht leistete (UA Ss. 9, 15, 19)-
Die Strafkammer hat ihre Entscheidung nicht auf eine nur theoretische, ganz fernliegende Möglichkeit gestützt, sondern ist - mangels konkreter, den Angeklagten insoweit belastender Feststellungen - von einem Geschehensablauf
ausgegangen, für den gewisse Anhaltspunkte sprechen:
Daß der Angeklagte den für die Durchführung der Tat vorgesehenen Mittäter nur wirksam warnen konnte, wenn er für diesen auch sichtbar war, liegt nahe. Wenn DB den Angeklagten nicht sah (UA S. 13), dann konnte er daraus schliessen, daß dieser seine Zusage nicht einhielt und ihn nicht unterstützte. Dafür, daß DEE davon überzeugt war, der Angeklagte beobachte das Geschehen auch nicht aus einem Versteck heraus, spricht die Tatsache, daß er ihm gegenüber einen Grund für die Nichtdurchführung der Tat angab, der sich
mit dem wahren Geschehensablauf nicht vereinbaren ließ.
Daß die Strafkammer keine Einzelheiten dazu festgestellt hat, wie nach der Vorplanung die Tatbeiträge des Angeklagten und des Zeugen DER aufeinander abgestimmt werden sollten, begründet keinen Rechtsfehler. Die Staatsanwaltschaft hat keine Aufklärungsrüge erhoben. Dafür, daß das Landgericht tatsächlich gewonnenen oder mit Hilfe der beigezogenen Beweismittel erzielbaren beachtlichen Erkenntnissen über das geplante Zusammenwirken zwischen DER und dem Angeklagten keine Bedeutung beigemessen hat, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
4. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Zeuge DER habe bereits mit der Verwirklichung der geplanten Tat begonnen gehabt. Mit dem Überfall auf den Angestellten konnte DEEP erst in unmittelbarer Nähe des Eingangs zur Zweigstelle der Sparkasse beginnen. Er hatte sein Vorhaben aber bereits aufgegeben, als ihm der Angestellte aus einer gewissen Entfernung entgegenkam. Selbst aber, wenn die Verabredung bereits zu einem Versuch der Straftat geführt haben sollte, wäre der Angeklagte nach den
auch insoweit relevanten Feststellungen der Strafkammer gemäß S 24 Abs. 2 Satz 1 StGB straffrei.
Nach allem ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet.
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer