Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.04.1990 – 1 StR 81/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 81/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Freddy r mn aus HE, seboren am CARE 195: ir To,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
wWIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. April 1990 einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Peg»
wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg
vom 15. September 1989, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über
die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten r> ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die verhängten Einzelstrafen richtet, unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO). Im Ausspruch über die Gesamtstrafe kann das Urteil hingegen keinen Bestand
haben.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß der Strafbefehl des Amtsgerichts Sinsheim vom 4. Februar 1989 (Cs 90/89), dessen Einzelstrafen in die vorliegende Gesamtstrafe einbezogen worden sind, möglicherweise nicht rechtskräftig geworden ist. Das Amtsgericht Sinsheim hat im Hinblick auf das vorliegende Verfahren mit Beschluß vom 1. Dezember 1989 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 Stpo vorläufig eingestellt. Das deutet darauf hin, daß es aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Heilbronn vom 25. Oktober 1989 (2 Qs 82/89) dem Angeklagten wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die formelle Rechtskraft des Strafbefehls beseitigt hat. Diese Umstände waren dem Landgericht bei Urteilsverkündung am 15. September 1989 zwar noch nicht bekannt. Jedoch hätte die Strafkammer vor Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl die zugehörigen Akten beiziehen müssen. Dabei hätte sie feststellen können, daß das Einspruchsverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig und noch nicht abgeschlossen war. Bei einer solchen Sachlage hätte sie von einer Einbeziehung
Erz
der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl in die im vorliegenden Verfahren zu bildende Gesamtstrafe absehen und die Bildung einer neuen Gesamtstrafe dem nachträglichen Verfahren gemäß $S 460 StPO vorbehalten müssen.
Maul Richter am BGH Foth Dr. Ulsamer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul
Granderath v. Gerlach