Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 04.04.1990 – 2 StR 107/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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in der Strafsache

gegen

Werner Heinz GC EEE „aus GeiiiB 8, geboren am oe. EEE 1953 in RÜEB,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

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63

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

4. April 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. No-

vember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung mit unzureichender Begründung verneint. Es hat dazu lediglich ausgeführt, ein solcher Rücktritt komme nicht in Betracht, weil der Angeklagte auch bei den Manipulationen an M.L. den Entschluß, gegebenenfalls den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen, nicht aufgegeben habe, und demzufolge daran anschließend erneut versuchte, sein Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen.

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht,

daß der Angeklagte sein Ziel durchaus hätte erreichen können (UA S. 20).

Hiernach und nach den bisherigen Feststellungen zum Tatablauf ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte vom Versuch einer Vergewaltigung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (vgl. BGHR StGB § 24 Abs, 1 Satz 1 Freiwilligkeit 2, 5, 8, 10).

Die Rücktrittsfrage muß neu geprüft werden.

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Schäfer