Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 30.03.1990 – 2 StR 100/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 100/90 BESCHLUSS VARTA hasıcl in der Strafsache gegen

Karsten M 6 DH aus wei geboren am WM. GEB 1965 in St ei,

wegen schweren Raubes

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641

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 1989 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere

Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Urteil weist, soweit Schuld- und Strafausspruch betroffen sind, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist hinsichtlich

der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Entziehung

der Fahrerlaubnis kann aber keinen Bestand haben, weil die

Jugendkammer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet, welche Gesichtspunkte für die Festsetzung der Sperrfrist auf zwei Jahre maßgebend waren.

Maier Theune Gollwitzer

Detter Schäfer