Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 4 StR 125/90

4. Strafsenat

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Abschrift

UF

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Stefan Christoph Andreas M EB aus MB, geboren am CHE 1952 ir AU, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 29. März 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Arnsberg vom 1. Dezember 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt im Falle des versuchten Mordes das Mordmerkmal der

Habgier.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

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