Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 4 StR 125/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
UF
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Stefan Christoph Andreas M EB aus MB, geboren am CHE 1952 ir AU, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. März 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Arnsberg vom 1. Dezember 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt im Falle des versuchten Mordes das Mordmerkmal der
Habgier.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
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