Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 4 StR 123/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Georg Wolfgang Norbert R CE aus SEEEEEB, geboren am EEE 1951 in Dip, zur Zeit einstweilen untergebracht.
wIll
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14. November 1989 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anlaßtat gefährliche Körperverletzung (S 223 a StGB) ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist mit der Feststellung nicht vereinbar (UA 16), daß die "Einsichtsfähigkeit in das tatsächliche Geschehen in seinem Umfeld"
aufgehoben gewesen ist.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf
Goydke
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