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BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 3 StR 498/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 498/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen Bozidar D EEE ‚ geboren am @. WEB 1946 in

BogEEEEEn (Gi ) ,

wegen Diebstahls u.a.

will

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu giff. Ilaaaundb, Ziff. I 2 und II auf dessen Antrag am 29. März 1990 gemäß S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte verurteilt worden ist

a. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Anstiftung zum Bandendiebstahl sowie mit Bildung krimineller Vereinigungen

aa) im Fall zum Nachteil Schi und Wemm-Dre, 11 B 45/46 der Urteilsgründe; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

bb) im Fall zum Nachteil AI, II B 39 der Urteilsgründe;

b. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Bildung krimineller Vereinigungen im Fall zum Nachteil BEP, II B 51 der Urteilsgründe;

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2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheits-

strafe.

Im Umfang der Aufhebung zu ziff. La bb, b und 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Einstellung des Verfahrens im Falle II B 45/46 der Urteilsgründe folgt daraus, daß die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft in den Fällen 43 und 44 der Anklageschrift vom 3. September 1987 das Verfahren durch Beschluß vom 6. Dezember 1988 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und nicht wieder aufgenommen hat.

Die Feststellung, daß der Angeklagte im Falle II B 39 Beutestücke erhalten und daß der Mitangeklagte Branko Oo 1 im Falle II B 51 einen Teil des Diebesguts an den Angeklagten veräußert hat, rechtfertigt nicht den vom Landgericht jeweils verhängten Schuldspruch. Die bisher getroffenen Feststellungen könnten zu einer jeweiligen Verurteilung wegen Hehlerei führen. Einer Umstellung des Schuldspruchs

steht aber die Vorschrift des $S 265 Abs. 1 StPO entgegen.

Wegen Wegfalls der in den genannen Fällen verhängten Einzelstrafen kann die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand

haben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Harms