Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 1 StR 103/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 103/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Lothar Heinz Arthur N EB aus PO, geboren am WHEN ir VE,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1990 einstimmig beschlos-

sen:

l. Auf die Revision des Angeklagten NEED wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 1989, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

l. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte N | habe sich an den Plänen des Mitangeklagten MB zur Her-

stellung und zum Vertrieb von Amphetamin als Mittäter beteiligt, findet in den Feststellungen des Urteils keine ausreichende Stütze. Zwar sind die Angeklagten übereingekommen, Amphetamin in großem Umfang herzustellen und zu veräußern. In der Folgezeit hat NW jedoch nur relativ geringfügige Tatbeiträge geleistet, indem er zwei im Handel frei erhältliche Chemikalien bestellte und ein Haus, in dem das Labor eingerichtet werden sollte, besichtigte. Die Einrichtung des Labors und die Versuche zur Herstellung des Stoffes wurden jedoch ausschließlich von Mi in Zusammenarbeit mit dem Chemiker HGB vorgenommen. Das Landgericht kommt dennoch zur Annahme von Mittäterschaft, weil der Angeklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Tat gehabt habe. Insoweit fehlen jedoch Feststellungen, in welchem Umfang, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen NER an den Erlösen der Amphetaminherstellung hätte beteiligt werden sollen; bei seinen geringen Tatbeiträgen versteht sich eine wesentliche Beteiligung am Erlös auch nicht von selbst. Da weitere Feststellungen dazu in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte NG der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist; § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte macht in seiner Revisionsbegründung selbst geltend, er habe nur als Gehilfe an der Tat mitgewirkt.

| Daneben war es geboten, den Schuldumfang der dem Angeklagten NEW nunmehr angelasteten Beihilfe zum fortgesetzten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einzuschränken.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte MB neben den - teilweise erfolgreichen - Versuchen zur Herstellung von Amphetamin kurz nach Weihnachten 1987 an den anderweitig verfolgten Hans-Jürgen OB 50 9 Amphetamin verkauft. Aus den Urteilsgründen läßt sich jedoch eine Mitwirkung des Angeklagten NEM an diesem vom Landgericht als Teilakt des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehenen Einzeltat nicht entnehmen; insbesondere war das an OWEEEE verkaufte Amphetamin nicht von den Angeklagten hergestellt worden, denn bis dahin waren alle Herstellungsversuche gescheitert.

Die Änderung des Schuldspruchs und die Beschränkung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht betroffen.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

VRiBGH Dr. Schauenburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

Kuhn Kuhn Maul

Foth Brüning