Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 28.03.1990 – 3 StR 76/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 Ser 16/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Buchwerker Lutz Horst Ri EEEEEEB aus Wu . dort geboren am. EEE 1960,

wegen schweren Raubes

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers führt zur Aufhebung des Urteils.

Mit der zulässig erhobenen Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, die Strafkammer hätte ihren Versuch, den am Tatort vorgefundenen Kamm sachverständig untersuchen zu lassen, nicht aufgeben dürfen. Ziel der zunächst auch von der Strafkammer angestrebten Untersuchung war es, durch einen Vergleich der an dem Kamm anhaftenden Körperbestandteile mit der Blutgruppe des zur Blutentnahme

bereiten Angeklagten zu prüfen, ob das Beweisstück dem Angeklagten zugeordnet werden kann. Hätte sich eine solche Zuordnung als ausgeschlossen erwiesen, so erscheint es angesichts der gesamten Beweislage möglich, daß die Strafkammer die Täterschaft eines anderen Mannes als des Angeklagten nicht ausgeschlossen haben würde.

Gribbohm Krauth Zschockelt Kutzer Harms