Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.03.1990 – 1 StR 67/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 67/90 BESCHLUSS

S e

in der Strafsache

gegen

den Bürokaufmann Roland a e : geboren an num 1945 in ıı ‚

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Oktober 1989, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Zutreffend rügt die Revision die Verletzung von Ss 261 StPO. Die (frühere) Kriminalbeamtin, die das Kind im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, konnte sich bei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter auch nach Vorhalt nur noch an wenige Einzelheiten der damaligen Vorgänge - bei denen es nicht nur auf die Angaben, sondern auf das gesamte Verhalten des Kindes ankam - erinnern. Im übrigen verwies sie auf den Aktenvermerk, den sie damals unmittelbar darauf gefertigt hatte; dieser wurde bei der kommissarischen Vernehmung - und entsprechend in der Hauptverhandlung - nicht verlesen. Deshalb ist, was nur im Aktenvermerk festgehalten und von der Zeugin auch nach Vorhalt inhaltlich nicht bestätigt wurde, nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden;

es durfte zur Überzeugungsbildung nicht verwertet werden.

Dagegen hat das Landgericht verstoßen. Schon die als Aussage der Beamtin wiedergegebene (eine von dem Kind gefertigte Zeichnung betreffende) Angabe des Mädchens, "das Männchen sei der Roland", gründet sich auf den Aktenvermerk. Bei der kommissarischen Vernehmung hat die Beamtin auf Vorhalt hierzu gesagt, das Mädchen "muß das damals gesagt haben. Heute kann ich mich konkret daran nicht mehr erinnern". Auch im übrigen sind Aussage der Zeugin und Aktenvermerk untrennbar miteinander verbunden. Der im Urteil enthaltene Satz, das strafbare Verhalten habe sich So zugetragen, "wie es die Zeugin HB in ihrer richterlichen Vernehmung geschildert und in dem ihr vorgehaltenen Aktenvermerk niedergelegt hat", könnte dann unbedenklich sein, wenn die Zeugin den Inhalt jenes Vermerks sachlich bestätigt hätte; das hat sie aber

gerade nicht getan.

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Verlesung jenes Aktenvermerks im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin Hp nichts im Wege steht (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 250 Rdn. 12; Mayr in KK 2. Aufl. S 250 Rdn. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 250 Rdn. 17; je mit Rspr.).

Schauenburg Kuhn Maul

Foth Brüning