Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.03.1990 – 1 StR 128/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 128/90 BESCHLUSS al “ en
in der Strafsache
gegen
ie Ss Em aus rw, seboren am 1963 in u8,
wegen Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 27. März 1990 einstimmig beschlos-
sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg
im Breisgau vom 30. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-
tischen Krankenhaus wird von den bisherigen Feststellungen
nicht getragen. Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei
Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder vermin-
derte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und nicht
vorübergehenden Zustand im Sinne der ss 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 7). Das Landgericht stellt dazu bei dem Angeklagten zwar eine erhebliche Persönlichkeitsstörung fest, die auf eine schwere andere seelische Abartigkeit schließen lasse (UA
S. 13); entscheidend für die Annahme der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit war jedoch im konkreten Falle die beschriebene Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der aggressiven Aufladung des Angeklagten, der vor dem Hintergrund früherer Sexualstraftaten anzunehmenden Stereotypisiefung seines Verhaltens und Seinem Betäubungsmittelkonsum kurz vor der Tat (UA S. 14). Damit ist eine dauernde Beeinträchtigung im Sinne der SS 20, 21 StGB nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt; dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Landgericht bei seiner Bewertung herangezogenen Betäubungsmittelkonsum.
Für den Fall, daß das Landgericht auch in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht feststellen würde, wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1972 (BGHSt 25, 38) hingewiesen,
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
RiBGH Dr. Schauenburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Kuhn Kuhn Maul Foth Brüning