Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 22.03.1990 – 4 StR 43/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 43/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kurt wolfgang H ( aus Bac 1. U. geboren am GEB 1935 ir vammmmmmmp- Fam,
wegen Untreue u.a.
wıIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
24. November 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Angestelltenbestechung zu einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Jedoch bedarf die Festlegung des Schuldumfangs hinsichtlich der Untreuehandlung der Klarstellung. Wie die Revision zu Recht darlegt, ist nach dem Ausscheiden des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreuehandlung des Nixdorf-Angestellten Web insoweit als einziger zugelassener Anklagevorwurf übriggeblieben die täterschaftliche Untreue zum Nachteil der wg» GEBB-Druckerei, der früheren Arbeitgeberin des Angeklagten. Insoweit wird dem Angeklagten zur Last gelegt, den Treubruchstatbestand verwirklicht zu haben, indem er seine Arbeitgeberin in Höhe der an ihn "zurückgeflossenen Gelder" schädigte (Anklageschrift vom 10. August 1989 S. 3). Ein weiter gehender Vorwurf gegen ihn ist in diesem Zusammenhang nie erhoben worden. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich bei diesen Geldern um einen Betrag von 811.110,37 DM. Diese Summe erreichte "fast genau den Anteil von 50 %" der insgesamt vom Angeklagten - mit Wissen von Verantwortlichen seiner Firma - an WB gezahlten Gelder in Höhe von 1.622.225,50 DM (UA 16, 22). Da die knappen Ausführungen der Strafkammer hinsichtlich des Schuldumfangs zu Mißverständnissen Anlaß bieten könnten, stellt der Senat klar, daß - in Übereinstimmung mit der zugelassenen Anklage -— der zu Lasten des Angeklagten festgestellte Schuldvorwurf darin besteht, daß er unter Verletzung des zwischen ihnen bestehenden Treueverhältnisses seiner Arbeitgeberin einen Nachteil in Höhe von 811.110,37 DM zugefügt hat.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei
der Bemessung der Strafe unzulässigerweise von einem höheren
Schuldumfang der Untreuehandlung als dem tatsächlich festgestellten ausgegangen ist. Sie hat strafschärfend die "Gesamtsumme der veruntreuten Gelder" gewertet. Diese Formulierung - für sich betrachtet - könnte auf den veruntreuten Betrag von 811.110,37 DM hindeuten und damit nicht zu beanstanden sein. In den Strafzumessungserwägungen heißt es dann aber weiter: "Als besonders verwerflich sieht die Kammer die Unrechtsvereinbarung des Angeklagten mit dem bereits abgeurteilten WWW an, durch die er die Hälfte der veruntreuten Gelder in seine Tasche wirtschaftete" (UA 24). Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer zu Unrecht von einer Veruntreuung in Höhe der insgesamt an WB gezahlten Summe von über 1,6 Millionen DM und damit von einem seiner Arbeitgeberin in dieser Höhe zugefügten Nachteil ausgegangen ist, wobei hinsichtlich der Hälfte des Betrages - zusätzlich - eine persönliche Bereicherung festgestellt wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser verfehlte, den zugelassenen Anklagevorwurf nicht berücksichtigende Ausgangspunkt die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflußt hat.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß es auch der Aufklärung bedarf, inwieweit der Angeklagte die an ihn gerichteten Schadensersatzansprüche tatsächlich erfüllt hat. Daß er sich "nach Kräften bemüht" hat, sagt über den Erfolg seiner Bemühungen nichts aus. Die Formulierung, "nach seinen Angaben" habe er 480.000,-- bis 500.000,-- DM
zur Schadenswiedergutmachung geleistet, läßt erkennen, daß
die Strafkammer von der Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten nicht überzeugt gewesen ist.
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