Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 21.03.1990 – 3 StR 54/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 Ser 54/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
Dam gegen Udo Th En aus Obi, dort geboren am m. m 1957,
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. November 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Revision ermangelt der in den ss 344, 345 StPO vorgeschriebenen Begründung. Da das Landgericht keine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO getroffen hat, ist die Revision gemäß S 349 Abs. 1 Stpo als unzulässig zu verwerfen.
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Harms