Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.03.1990 – 3 StR 486/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 486/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Sch Ep aus Die, dort geboren an we. u 1947,

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wegen Betr!

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 a und 3 auf dessen Antrag, am 21. März 1990 gemäß s$s 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist (fingierter Verkehrsunfall Wulff/Zabrocky); insoweit wird das Verfahren eingestellt und fallen die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

#7

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 13 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Der zu Ziffer 1 der Urteilsgründe abgeurteilte Betrug (fingierter Verkehrsunfall Wulff/Zabrocky) war bereits bei Anklageerhebung verjährt, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren begann gemäß SS 78, 78 a StGB mit der Auszahlung der erschwindelten Versicherungssumme am 3. Mai 1983 (UA S. 4). Sie ist vor ihrem Ablauf nicht unterbrochen worden. Allerdings heißt es in den Urteilsgründen (UA S. 4), daß der Angeklagte am 30. März 1988 zu diesem Betrug ("dazu") polizeilich vernommen worden sei. Wäre das richtig, so wäre die Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtzeitig unterbrochen worden. Da diese Feststellung des Landgerichts ausschließlich für das Verfahrenshindernis der Verjährung von Bedeutung ist, ist das Revisionsgericht nicht an sie gebunden, sondern hat sie im Freibeweisverfahren zu überprüfen (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 337 Rdn. 6). Die Überprüfung ergibt, daß die Vernehmung des Beschuldigten am 30. März 1988 nur die unter Ziffer 18 des angefochtenen Urteils abgeurteilte Hehlerei - Ankauf eines gestohlenen

Wohnmobils im Jahre 1987 - betraf (Bl. 25 ff. ı d.A.). Erst nach dieser Vernehmung ergaben weitere Ermittlungen den Verdacht, daß der Angeklagte sich auch an fingierten Verkehrsunfällen beteiligt habe (vgl. pol. Vermerk vom 22. Juni 1989 Bl. 687 £f. III d.A.). Die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten hierzu fand erst am 26. April 1989 statt (Bl. 632 ff. III d.A.).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die wegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ausgewirkt hat.

Gribbohm Krauth zschockelt

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Kutzer Harms