Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.03.1990 – 2 StR 522/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 522/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
, * . a. Et
gegen
l. Berthold Johannes B EB aus LEBE, geboren am
GB. EEE 1939 in SCHE, zur zeit in Untersuchungshaft,
2. Karl-Heinz Ro ED A Aaus LEE, geboren am W. m 1935 in Po,
3. Berthold NH ie aus Schi, dort geboren am 9. EEE 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
wIII
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März
1990 gemäß SS 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
II.
III.
IV.
Der
Dem Angeklagten Karl-Heinz RoB wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Koblenz vom 17. April 1989 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Auf die Revisionen der Angeklagten Berthold Johannes BED, Karl-Heinz RO und Berthold HB wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. April 1989 dahin ergänzt, daß die Angeklagten im übrigen freigesprochen und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Urteilstenor bedarf einer Ergänzung. Um die An-
klage und den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, hätte es
eines ausdrücklichen Freispruchs bedurft, soweit das
Landgericht die Angeklagten BB und Ro EEEEEEENEND (im Fall 5 der Anklage) sowie H@b (im Fall 2 der Anklage) für nicht überführt erachtet hat (UA S. 115-119). Die für nicht erwiesen gehaltenen Handlungen sind in der unverändert zugelassenen Anklage als selbständige Taten gewertet worden. Der rechtsirrtümlich unterlassene Freispruch kann vom Senat nachgeholt werden (s 354 Abs. 1 StPO). Dies hat auch eine entsprechende Änderung der Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils zur Folge (S 467 Abs. 1 StPO).
Die weitere Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Herdegen Maier Theune Niemöller Schäfer