Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 14.03.1990 – 3 StR 22/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF_ IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Stahlbauschlosser Burghart Kurt Pu GER aus CoD, geboren am GB. EEE 1943 in WED / S GEHEN (Ostpreußen),

wegen gefährlicher Körperverletzung

wIıl

IS

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. März 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Gribbohm als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Kutzer,

Harns, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED, EEEED

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

US

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. September 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung Zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Verhängung der Siche-

rungsverwahrung hat es abgesehen.

Mit der Sachrüge greift die Revision der Staatsanwaltschaft den Rechtsfolgenausspruch des Urteils an und macht geltend, das Landgericht habe die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft abgelehnt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Er-

folg.

Das Landgericht geht davon aus, daß die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß S 66 Abs. 1 Nr. l und 2 StGB sowie ein "Hang zu erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind; es meint jedoch, die Gefährlichkeitsprognose des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in der zu fordernden Deutlichkeit stellen zu

können.

Das Landgericht verkennt ersichtlich nicht, daß S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einen "Hang zu erheblichen Straftaten" voraussetzt (UA S. 37), die geeignet sind, den Rechtsfrieden in empfindlicher Weise zu stören (vgl. BGH MDR 1980, 326; BGHR StGB S 66 I Erheblichkeit 1 und Hang 4). Dem steht nicht entgegen, daß bei der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens nur von einem Hang zur Begehung von Straftaten die Rede ist. Der "Hang" ist ein Rechtsbegriff, der der rechtlichen Würdigung des Tatrichters unterliegt.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Gefährlichkeitsprognose verneint, halten rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Sie stehen schon im Widerspruch zu anderen Urteilsausführungen, mit denen das Landgericht darlegt, es habe sich der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen - der Angeklagte disponiere auf Grund seines Hanges auch in Zukunft zur Begehung von Straftaten; es sei zu erwarten, daß es zu weiteren Straftaten komme, dies entspräche seinem Persönlichkeitsbild - "aus eigener Beurteilung voll inhaltlich angeschlossen" (UA S. 34). Nach diesen Ausführungen wäre auch die weitere materielle Voraussetzung des S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB - Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit - erfüllt und die

Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB, der dem

Tatrichter kein Ermessen einräumt, zu verhängen.

Aber selbst dann, wenn die Strafkammer mit dieser Wendung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, daß sie sich den medizinischen Ausführungen des Gutachters hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere zu den seinen Hang ausmachenden Persönlichkeitsmerkmalen, inhaltlich anschließt, ohne bereits über die rechtlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu befinden, begegnen die Gründe, mit denen die Verhängung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Hangtäter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter feststeht (BGHSt 1, 94, 100; BGH NJW 1968, 997; BGHR StGB § 66 I Gefährlichkeit 1 mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist derjenige der Urteilsfindung (BGHSt 25, 59; BGH NStZ 1985, 261; BGHR StGB § 66 I Hang 3). Wenn das Landgericht der in der vorliegenden Tat zum Ausdruck gekommenen, gegenüber früheren Taten noch gesteigerten Gefährlichkeit des Angeklagten - Verwendung einer scharfen Faustfeuerwaffe - entgegenstellt, daß der weitere Lebensweg dem 46 Jahre alten Angeklagten mit zunehmendem Alter Anlaß geben werde, in Zukunft keine erheblichen Straftaten mehr zu begehen, so ist dies lediglich eine durch Tatsachen nicht belegte Vermutung über eine ungewisse zukünftige Entwicklung. Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die

Hoffnung auf künftig sich ändernde Lebensumstände können die Gefährlichkeit eines Täters nicht ausräumen (BGHR StGB S 66 I Hang 3; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl., $S 66

Rdn. 36; Hanack - LK, 10. Aufl., S 66 Rdn. 146; Horn - SK

§ 66 Rdn. 20). Irgendwelche zwischen Tatbegehung und Aburteilung eingetretenen einschneidenden Änderungen im persönlichen Lebensbereich des Angeklagten, die geeignet sein könnten, seine zukünftige Gefährlichkeit entfallen zu lassen (vgl. BGHR StGB § 66 I Gefährlichkeit 1 und Hang 3; BGH StV 81, 621), zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Es ist im Gegenteil festgestellt, daß sich die Freundin des Angeklagten, mit der er zur Tatzeit zusammenlebte, inzwischen von ihm abgewandt hat. Soweit das Landgericht darauf abstellt, daß seit dem letzten überdurchschnittlich schweren Delikt - gemeint ist ersichtlich die Verurteilung vom

26. März 1979 wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, begangen im März 1978 - schon Jahre vergangen waren, bevor der Angeklagte die der Verurteilung zugrunde liegende Tat vom 5. Dezember 1988 beging, läßt es außer acht, daß der Angeklagte in der Zwischenzeit etwa sieben Jahre in Haft war. Die letzte Haftentlassung erfolgte am 27. November 1987. Das Landgericht hat auch ersichtlich nicht mit in seine Erwägungen einbezogen, daß der Angeklagte 1983 und 1984 noch- dreimal, davon zweimal wegen Körperverletzungsdelikten, zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die er verbüßt hat. Bei der Gefährlichkeitsprognose sind jedoch auch solche Vorstrafen, die nicht die formalen Voraussetzungen des § 66 Nr. 1 und 2 StGB erfüllen, auf ihren Symptoncharakter zu überprüfen und gegebenenfalls neben den für

S 66 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorverurteilungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. Hanack aaO Rdn. 158).

S 5

wenn das Landgericht dem Angeklagten weiter zugute hält, daß er zum Prostitutions- und Zuhältermilieu Abstand gewonnen hat, so spricht dies nicht ohne weiteres gegen die fortdauernde Gefährlichkeit. Das Landgericht berücksichtigt nicht, daß der Angeklagte seit 1963 sechszehnmal, überwiegend wegen Gewalttaten, verurteilt wurde und deshalb über

20 Jahre in Haftanstalten verbracht hat. Diese, den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten wurzelten nur zum Teil im Prostitutionsmilieu. Insbesondere die letzten drei Vorverurteilungen sind nicht in diesem Umfeld begangen

worden.

Die Aufhebung des Urteils, soweit die Verhängung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zu Gunsten des Angeklagten zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Strafe, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger bemessen worden wäre (vgl. BGHR StGB $S 66 I Gefährlichkeit 1 und 2, Hang 3 und 4).

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte das Landgericht wiederum die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB feststellen, so wird es genauer als bisher darzulegen haben, daß Rückfallverjährung nicht eingetreten ist. Für die Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren (S 66 Abs. 3 Satz 3 StGB) kommt es nur auf die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB wesentlichen Taten an, für die Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind. Die zwischen diesen Taten liegen-

den Verwahrungszeiten müssen festgestellt werden, da sie

gemäß $S 66 Abs. 3 Satz 4 StGB in die Berechnung der für die Verjährung maßgeblichen Fünfjahresfrist nicht einzubeziehen sind (BGHR StGB § 66 III Fristberechnung 1 und 2).

Gribbohm Zschockelt Kutzer Harms Rissing-van Saan