Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.03.1990 – 2 StR 577/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 577/89 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Klaus Dieter S EEE aus TED cp ME, geboren am @. EEE 1964 in vH -S AH.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 1989 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachbeschwerde aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 29. Januar 1990 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
a)
b)
"Die Strafzumessungsgründe des Urteils begegnen durch-
greifenden rechtlichen Bedenken in mehrfacher Hinsicht:
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des S 213
StGB führt die Strafkammer aus, gegen die Annahme eines minder schweren Falles allein aufgrund einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit spreche hier zunächst, daß diese nach den Ausführungen des Sachverständigen nur nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können. Sie bewege sich eher im unteren Rahmen des von § 21 StGB erfaßten Fallgestaltungen, was nach Auffassung der Kammer bei der Bewertung der Tatschuld Berücksichtigung finden müsse.
In diesen Erwägungen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz 'in dubio pro reo’, der auch bei der Strafzumessung uneingeschränkt zu beachten ist. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob dieser Verstoß hier schon für sich allein zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müßte....
Auch die eigentliche Strafzumessung innerhalb des nach den SS 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des S 211 StGB ist nicht frei von rechtlichen Fehlern.
aa) Zu Lasten des Angeklagten wird im Urteil u.a. angeführt:
‘Auf der anderen Seite mußten jedoch die bereits oben dargestellten erschwerenden Umstände Berücksichtigung finden. Der Angeklagte hatte das Scheitern der Beziehung alleine verschuldet und sich
seiner Frau gegenüber, besonders in letzter Zeit, sehr gewalttätig verhalten. Obwohl ihm Naima SB in den letzten Jahren wiederholt Gelegenheit gegeben hatte, seine guten Vorsätze in die Tat umzusetzen, hat der Angeklagte ihre Gutmütigkeit immer wieder ausgenutzt, um sich ein bequemes Leben zu machen. Als sie dies schließlich erkannte und endgültig die Scheidung wollte, konnte er dies nicht akzeptieren. Über Monate sprach er davon, sie umzubringen, falls sie ihn endgültig verlassen sollte, obwohl ihm durchaus bewußt war, daß er diese Situation heraufbeschworen hatte.’
In diesen Darlegungen werden dem Verhalten und der Lebensführung des Angeklagten im Vorfeld der Tat, die das Landgericht noch bei der Prüfung des minder schweren Falles auf UA S. 32 lediglich zur Relativierung eines von ihm angenommenen, aus dem ambivalenten Verhalten des Tatopfers abgeleiteten Strafmilderungsgrunds herangezogen hatte, selbständige strafschärfende Umstände entnommen. Soweit dieses Verhalten - beispielsweise die vorausgegangenen Gewalttätigkeiten und die damit in Verbindung stehenden Umstände - schon in einem inneren Zusammenhang mit der späteren Tat stehen, ist die strafschärfende Berücksichtigung rechtlich unbedenklich. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen greifen aber wesentlich weiter zurück. Angelastet wird dem Angeklagten auch schon die Lebensführung, die mit der Tat noch nicht in Verbindung zu bringen ist und deshalb als Strafschärfungsgrund außer Betracht bleiben mußte.
bb)
cc)
Soweit dem Angeklagten angelastet wird, daß er Monate davon sprach, seine Ehefrau umzubringen, blieb unberücksichtigt, daß mit diesen Äußerungen nur der Versuch unternommen wurde, aufgestaute Aggressionen mangels Fähigkeit zu innerer Konfliktlösung durch aggressive Reden abzubauen (UA S. 25, 30).
Die Erwägungen zu dem der Tat vorangegangenen Verhalten
werden sodann wie folgt fortgeführt:
"Auch am Tattag verschloß er sich dieser Erkenntnis und er ließ seinen Aggressionen freien Lauf und tötete gerade den Menschen, der ihm als einziger immer nur Gutes
getan und zu ihm gehalten hatte.’
Daß der Angeklagte sich seiner eigenen Schuld am Entstehen der Situation verschloß und seinen Aggressionen freien Lauf ließ, kann durch die - nicht ausschließbare und deshalb zugunsten des Angeklagten zu unterstellende - erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bedingt gewesen sein. Deshalb durfte der Tatrichter daraus einen Erschwerungsgrund nicht ableiten, ohne sich zuvor mit der Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ausein-
andergesetzt zu haben.
Des weiteren wird strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte es fertig brachte, seine Ehefrau nach der Tat wie ein Paket zu verschnüren und an der Landstraße abzulegen, was von einer beträchtlichen Gefühlskälte und der
ausschließlichen Verfolgung eigener Interessen zeuge (UA
Lo
S. 35 i.V.m. S. 33, 34). Die dem zugrunde liegenden Feststellungen auf UA S. 15, 16 sprechen dafür, daß das dem Angeklagten angelastete Verhalten Ausfluß seines Bemühens war, die Leiche unbemerkt - insbesondere auch unbemerkt von der Mutter - wegzuschaffen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte es näherer Begründung der Annahme von Gefühlslosigkeit bedurft. Daß die Handlungsweise - weil auf die Verdeckung der Tat, der Täterschaft oder auch nur von Tatspuren gerichtet - ausschließlich der Verfolgung von eigenen Interessen diente, darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1977, 982, BGH, NStZ 1985,
21).
Ein so motiviertes Verhalten ermöglicht daher für sich allein, nämlich ohne Hinzutreten weiterer, hier ohne nähere Darlegung im Urteil nicht zu ersehender Tatsachen auch nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf schulderhöhende (innere) Umstände.
Daß die Höhe der erkannten Strafe von den rechtlich bedenklichen Strafzumessungserwägungen beeinflußt wurde, kann schon im Hinblick darauf, daß sie dem oberen Bereich des nach SS 21, 49 Abs. 1 StPO gemilderten Strafrahmens entnommen wurde, nicht mit hinreichender Sicher-
heit ausgeschlossen werden."
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer