Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.03.1990 – 5 StR 71/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Günter ) EB aus DOEEEED geboren am EB 1547 in ME “reis ru,

zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

2 - 6

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalls am 6. März 1990 nach 8 349 Abs. 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisivu des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1989 mit

den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die

Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen

falscher uneidlicher Aussage verurteilt.

Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrens-

rüge durch.

Nach dem Revisionsvorbringen hatte der Kriminalbeamte PO in der Hauptverhandlung als Zeuge erklärt, er sei im Laufe seiner Ermittlungen zu dem Schluß gekommen, daß der Angeklagte einer der Tatbeteiligten sei. Der Verteidiger fragte den Zeugen, zu welchem Zeitpunkt er zu diesem Schluß gekommen sei, insbesondere, ob dies bereits vor den Vernehmungen der Zeugen Po und On der Fall gewesen sei. Der Vorsitzende wies die Frage des Verteidigers zurück; die Strafkammer "bestätigte" dıese Anordnung, nachdem der Verteidiger einen Gerichtsbeschluß beantragt hatte. Nach dem Revisionsvorbringen, dem der

Protokollinhalt enlspricht, haben weder der Vorsitzende

noch die Strafkammer ihrer Entscheidung eine Begründung hinzugefügt. Das verstieß gegen die Verfahrensordnung.

Die Einschränkung des Fragerechts muß so begründet werden, daß der Angeklagte seine weitere Verteidigung darauf einrichlen kann und daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist (Senat bei Dallinger MDR 1975, 726). Cs verstand sich auch nicht von selbst, daß die zurückgewiesene Frage ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend (§ 241 Abs. 2 StPO) war. Die zurückgewiesene

frage zielte ersichtlich darauf ab, unter welchen Voraussetzungen die Vernehmung des Zeugen ÜEB bei der Kriminalpolizei zustandegekommen war. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge OB den Angeklagten im Hinblick auf die Fälle 2 und 3 der Feststellungen (UA S. 15 - 17) bei der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen P GERD stärker belastet als in der Hauptverhandlung, wo er geltend gemacht hat, seine Angaben vor der Kriminalpolizei beruhten auf einem Irrtum (UA S. 26, 27). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Beweiswürdigung, jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte Mittäter oder nur behilfe gewesen ist, einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn die Umslände der polizeilichen Vernehmung nach Ge-

währung des Fragerechts näher aufgeklärt worden wären.

- u - 6b

Der Senat kann auch in den übrigen Fällen, in denen die Feststellungen ebenfalls auf Angaben des Zeugen On beruhen, nicht ausschließen, daß der gerügte Verfahrensfehler Einfluß auf die Feststellungen gehabt hat. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Handlung, insbesondere im Hinblick auf den notwendigen

Gesamtvorsatz, gegeben sind.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Häger