Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.03.1990 – 5 StR 47/90

5. Strafsenat

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5 StR _ 47/90

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BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen ..

1. Luz Marina O0 EEE de Fr geborene O M aus H geboren am in Du (Kolumbien),

zur Zeit in Haft,

Michael Francis K aus Alemmmuimp (Niederlande), geboren am re in " GERNE /> a1 2,

zur Zeit in Haft,

| wegen Einfuhr ‘von Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1990 einstimmig beschlossen:

‘ Die Revisionen der Angeklagten Om de FiEEER und FE

gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 1989 werden nach s 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-

det verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Schriftsätze der Verteidiger der Angeklagten vom

.16. und 22. Februar 1990 haben dem Senat vorgelegen.

In der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung des § 146 StPO weist er ergänzend zu der Antrags-

. schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 1990 dar-

auf hin, daß diese Verfahrensvorschrift auch in Verbindung mit dem Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung nicht auf einen Rechtsanwalt anzuwenden ist, der den Zeugen

"nicht verteidigt oder vertritt, sondern ihn lediglich

bei der Wahrnehmung seiner Weigerungsrechte berät (vgl. Kleinknecht/Meyer StPö, ‚39. Aufl. vor § 48 Rdn. 11).

Herrmann . Schuster Fuhrmann “ . Horstkotte Häger

LE Hamburg, ABA 1933 Ar a 2188

CA2T