Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.02.1990 – 5 StR 66/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR_ 66/90

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Eduard C En aus Va dort geboren am (EB 1934,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

A

BZ

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1990 - zu 2. nach

§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig - beschlossen:

l. Der Nebenklägerin Tlaudia App wird für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird die Rechts-

anwältin Dagmar Sämmmp- UMEED- amp aus EHER GE peigeoränet.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 25. Oktober 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen

aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die

Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen

Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zur inneren Tatseite keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Auch der Zusammenhang des Urteils ergibt. nicht, daß der-

- Angeklagte das fehlende Einverständnis seiner Stieftochter

kannte oder jedenfalls für möglich hielt.

Die Aufhebung erfaßt wegen des engen Zusammenhangs auch

die tatmehrheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes.

Wenn der neue Tatrichter eine Vergewaltigung nicht für erwiesen hält, wird er den Tatbestand der Verführung (§ 182 StSB) zu prüfen haben (vgl. BGHSt 22, 154).

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger